Komplexe Reform mit Übergangsfrist
Mit der Reform wird der Eigenmietwert – ein fiktives Einkommen, das selbstbewohntes Wohneigentum steuerlich belastet – vollständig abgeschafft. Im Gegenzug entfallen zentrale Steuerabzüge, insbesondere für Unterhalt, Renovationen und teilweise auch Hypothekarzinsen.
Der Bundesrat begründet den Zeitpunkt 2029 vor allem mit der notwendigen Koordination zwischen Bund und Kantonen. Diese müssen ihre Steuer- und Verwaltungssysteme gleichzeitig anpassen, insbesondere im Zusammenhang mit neuen Regelungen rund um Zweitliegenschaften. Auch die Kantone selbst hatten eine ausreichend lange Übergangsfrist gefordert, um die Reform administrativ sauber umsetzen zu können.
Bauwirtschaft und Investoren begrüssen den Entscheid
Positiv aufgenommen wird der Aufschub insbesondere von der Bau- und Immobilienbranche sowie von Eigentümern mit geplanten Investitionen.
Die verlängerte Übergangsphase schafft Planungssicherheit: Bis 2029 bleiben die bisherigen Steuerabzüge für Unterhalt und Sanierungen bestehen. Das erleichtert die Planung von Renovationen, energetischen Modernisierungen und grösseren Bauprojekten. Branchenvertreter erwarten dadurch stabilere Investitionsanreize und weniger Unsicherheit bei laufenden oder geplanten Projekten.
Auch für Eigentümer mit Sanierungsbedarf ist der Zeitpunkt vorteilhaft: Grössere Investitionen können weiterhin unter dem aktuellen Steuersystem geltend gemacht und finanziell besser gestaffelt werden.
Kritik von älteren Hauseigentümern
Deutlich kritischer reagieren viele ältere Immobilienbesitzer. Für sie bedeutet der Entscheid vor allem eine erneute Verschiebung der erhofften steuerlichen Entlastung.
Gerade Pensionierte, die ihre Hypothek weitgehend oder vollständig amortisiert haben, empfinden den Eigenmietwert seit Jahren als Belastung. Sie müssen ein fiktives Einkommen versteuern, obwohl kein effektiver Geldfluss stattfindet. Viele Betroffene hatten auf eine raschere Abschaffung gehofft und sehen im neuen Zeithorizont bis 2029 eine weitere Verzögerung einer längst angekündigten Reform.
Kantone zwischen Umsetzung und administrativer Herausforderung
Auch auf kantonaler Ebene fällt die Einschätzung gemischt aus. Einerseits verschafft der spätere Zeitpunkt der Abschaffung dringend benötigte Vorbereitungszeit, andererseits bleibt der Umstellungsaufwand erheblich. Steuerverwaltungen müssen nicht nur den Wegfall des Eigenmietwerts umsetzen, sondern gleichzeitig neue Regelungen für Abzüge, Zweitliegenschaften und Übergangsbestimmungen einführen.
Besonders anspruchsvoll ist dabei die schweizweite Koordination, um Unterschiede in der Besteuerung zwischen den Kantonen zu vermeiden.
Fazit: Zeitgewinn für die einen, Wartezeit für die anderen
Der Entscheid des Bundesrats verschiebt die Umsetzung der Reform zeitlich, ohne deren inhaltliche Richtung zu verändern.
Profiteure sind vor allem:
- Eigentümerinnen und Eigentümer mit geplanten Renovationen oder Sanierungen
- Bau- und Immobilienbranche profitiert von mehr Planungssicherheit
- Kantone, die zusätzliche Zeit für die Umsetzung erhalten
Benachteiligt werden hingegen:
- Ältere Hauseigentümer, die auf eine rasche Entlastung gehofft hatten
- Eigentümer mit hoher aktueller Steuerbelastung durch den Eigenmietwert
Damit bleibt die Abschaffung des Eigenmietwerts politisch beschlossen – ihr endgültiges Ende rückt jedoch erst 2029 in greifbare Nähe.







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