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Erfahren Sie, wie über 50’000 Personen in der Schweiz den Grundeigentümer Verband für erfolgreichere Immobilientransaktionen genutzt haben.

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Over 44,000 People in Switzerland Have Used the Swiss Property Owners Association to Achieve Better Results in Buying or Selling Their Home

Was ist die Lex Koller – kurz erklärt

Die Lex Koller, offiziell Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG), schränkt seit den 1980er-Jahren ein, wer in der Schweiz Grundeigentum erwerben darf. Grundsätzlich benötigen „Personen im Ausland“ für den Erwerb von Wohnimmobilien eine kantonale Bewilligung. Propertyowner.ch hat darüber bereits berichtet: Lex Koller – strenger Ruf – lockere Realität.
Wer in der Schweiz rechtmässig Wohnsitz hat und über eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung verfügt, gilt aktuell in der Regel nicht als „Person im Ausland“ und kann eine Hauptwohnung bewilligungsfrei erwerben – unabhängig von der Nationalität. Genau an diesem Punkt setzt die geplante Verschärfung an.

Die wichtigsten geplanten Neuerungen im Überblick:

Neue Bewilligungspflicht für Drittstaatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung: Das ist der Punkt mit der grössten Tragweite für in der Schweiz lebende Ausländerinnen und Ausländer. Angehörige von Drittstaaten – also Personen aus Ländern ausserhalb der EU/EFTA – ohne Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis) sollen für den Erwerb einer Hauptwohnung künftig wieder eine Bewilligung benötigen. Diese Bewilligungspflicht für in der Schweiz wohnhafte Drittstaatsangehörige war zuvor abgeschafft worden; die Vorlage sieht ihre Wiedereinführung vor. Bürgerinnen und Bürger aus EU- und EFTA-Staaten sind von dieser Verschärfung nicht betroffen, da für sie das Personenfreizügigkeitsabkommen gilt. Personen mit Niederlassungsbewilligung C – unabhängig von der Nationalität – bleiben ebenfalls ausgenommen.

Verbot bei börsenkotierten Wohnimmobilien: Personen im Ausland sollen künftig weder Aktien von börsenkotierten Wohnimmobiliengesellschaften noch regelmässig gehandelte Anteile an Immobilienfonds erwerben dürfen. Bisher konnten sich ausländische Investorinnen und Investoren über die Börse Zugang zum Schweizer Wohnungsmarkt verschaffen, ohne von der bestehenden Lex Koller erfasst zu werden. Diese Lücke soll geschlossen werden.

Geschäftsimmobilien nur noch für den Eigenbetrieb bewilligungsfrei: Käufe von Geschäftsimmobilien durch Personen im Ausland sollen nur dann von der Bewilligungspflicht ausgenommen bleiben, wenn die Liegenschaft dem eigenen Betrieb dient. Reine Kapitalanlagen würden damit neu bewilligungspflichtig.

Halbierung der Ferienwohnungs-Kontingente: Die Kontingente, innerhalb derer Personen im Ausland Ferienwohnungen erwerben können, sollen halbiert werden.

Erleichterung für Personalwohnungen von Hotels: Als Gegenstück zu den Verschärfungen setzt die Vorlage eine Motion von Ständerat Martin Schmid (FDP/GR) um: Hotels im Besitz von Personen im Ausland sollen einfacher Personalwohnungen erstellen oder erwerben können. Diese gelten künftig als Teil der Betriebsstätte und sind damit von der Lex Koller ausgenommen – ein Beitrag gegen den Fachkräftemangel in Tourismusregionen.

Wo steht der politische Prozess – und wann könnte die Verschärfung in Kraft treten?

Die Vernehmlassung zur Revision lief vom 15. April bis zum 15. Juli 2026. In dieser Phase konnten Kantone, Parteien, Verbände und weitere interessierte Kreise offiziell Stellung nehmen. Die Rückmeldungen fielen breit gefächert aus: Von deutlicher Zustimmung bis zu scharfer Kritik seitens Wirtschaftsverbänden und Teilen der Immobilienbranche war praktisch das gesamte Spektrum vertreten.

Als Nächstes wertet das zuständige Departement die eingegangenen Stellungnahmen aus. Auf dieser Grundlage entscheidet der Bundesrat, in welcher Form er die Vorlage weiterverfolgt, und verabschiedet anschliessend eine Botschaft zuhanden des Parlaments. Danach beraten National- und Ständerat die Vorlage, in der Regel in mehreren Lesungen mit Differenzbereinigung, bevor eine Schlussabstimmung erfolgt. Gegen das verabschiedete Gesetz kann das fakultative Referendum ergriffen werden; kommt es dazu, entscheiden die Stimmberechtigten an der Urne.

Ein konkretes Datum für das Inkrafttreten gibt es derzeit nicht – und kann es angesichts des laufenden Verfahrens auch noch nicht geben. Erfahrungsgemäss nehmen derart umstrittene Gesetzesrevisionen von der Vernehmlassung bis zur definitiven Inkraftsetzung mehrere Jahre in Anspruch, insbesondere wenn im Parlament mit Differenzen oder einem Referendum zu rechnen ist. Bis dahin gilt die heutige Lex Koller unverändert weiter.

Was bedeutet das für Sie als Immobilienbesitzer oder -besitzerin?

Für den Moment ändert sich rechtlich noch nichts. Wer aktuell eine Wohnimmobilie besitzt, verkaufen oder erwerben möchte, kann sich weiterhin nach der geltenden Lex Koller richten.

Der Grundeigentümer Verband Schweiz verfolgt den weiteren Gesetzgebungsprozess und wird auf propertyowner.ch informieren, sobald der Bundesrat seine Botschaft ans Parlament verabschiedet oder es weitere entscheidende Verfahrensschritte gibt.

Quellen
cash.ch (Ringier Medien Schweiz, Agentur AWP): «Verschärfte Lex Koller polarisiert Politik und Wirtschaft», 15.07.2026
https://www.cash.ch/news/top-news/verscharfte-lex-koller-polarisiert-politik-und-wirtschaft-953201

– GMX.CH News (Agentur sda): «Bundesratspläne zur Lex Koller sorgen für Frontenbildung», aktualisiert am 15.07.2026
https://www.gmx.ch/magazine/schweiz/bundesratsplaene-lex-koller-sorgen-frontenbildung-42505960

Definition:

Der Realwert einer Immobilie geht von einer simplen Annahme aus: Ein Käufer bezahlt heute nur so viel für eine Immobilie, wie er für den Kauf des Baulandes und die Erstellung des Gebäudes bezahlen müsste. Entsprechend sind zwei Elemente entscheidend: Der Landwert und der Zeitwert des Gebäudes.

Wann kommt die Realwertmethode zum Einsatz?

Die Realwert (gängige Synonyme sind Sachwert- oder Substanzwertmethode) kommt bei Immobilien zum Einsatz, bei welchen wenige vergleichbare Objekte vorhanden sind und wo der Wert nicht über die Mietzinseinnahmen ermittelt wird. Somit betrifft dies zwar selbstbewohnte Immobilien, welche jedoch in ihrer Art so speziell sind, dass kaum vergleichbare Immobilien vorhanden sind. Auch bei sogenannten Liebhaberobjekten mit vielen Spezialitäten bietet sich die Realwertmethode an.
Beispiele sind ein Rustico im Tessin, ein abgelegenes, umgebautes Bauernhaus in den Alpen oder eine Wohnung in einem denkmalgeschützten Schloss.

Wie wird der Realwert berechnet?

Um den Realwert zu berechnen, gehen Experten nach folgender Formel vor.:

Neubaukosten + Landwert – Altersentwertung = Realwert

Die einzelnen Bestandteile der Formel berechnen sich wie folgt:

  1. Neubaukosten
    Als erstes wird berechnet, wie viel es kosten würde, das gleiche Gebäude neu zu bauen. Die Baukosten für das Gebäude werden so ermittelt, dass pro Kubikmeter Volumen ein Referenzpreis eingesetzt wird. Der Referenzpreis wird in den meisten Fällen vom Baukostenplan (BKP) abgeleitet, der von der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung CRB entwickelt wurde. Dabei müssen neben dem Kubikmeterpreis für das Gebäude selbst auch die Baunebenkosten (u.A. Planungs- und Projektierungskosten, Erschliessungskosten, Finanzierungskosten oder Behörden- und Abwicklungskosten) und die Kosten für die Umgebungsarbeiten berücksichtigt werden.
  2. Landwert
    Der Wert für das Bauland wird bei der Realwertmethode meist mittels statistischen Daten pro Quadratmeter von Preisvergleichsdiensten wie Wüest Partner, IAZI oder Pricehubble eingesetzt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese Werte relativ sind, da der konkreten Nutzbarkeit der Parzelle nicht Rechnung getragen wird.Zusätzlich müssen beim Landwert die Rückbaukosten für das bestehende Gebäude berücksichtigt werden.Um ein Bauland zu bewerten, wird von Fachleuten die Residualwertmethode empfohlen, welche vom Grundeigentümer Verband Schweiz auch verwendet wird.
  3. AltersentwertungDie Altersentwertung wird berechnet, indem zunächst der Sanierungszyklus jedes Gebäudeteils bestimmt wird, also die durchschnittliche Zeitspanne bis zur vollständigen Erneuerung. Aus dem technischen Alter des Gebäudes – dem Mittelwert der Differenzen zwischen Lebensdauer und Restnutzungsdauer der einzelnen Gebäudeteile – lässt sich ableiten, wie stark das Gebäude bereits „abgenutzt“ ist. Der Zeitpunkt der nächsten zyklischen Sanierung zeigt an, wann eine Erneuerung erforderlich wird. Auf Basis des Anteils der jeweiligen Erneuerungskosten am Gesamtwert und der Dauer des Sanierungszyklus wird die Altersentwertung pro Jahr ermittelt, die den jährlichen Wertverlust des Gebäudes widerspiegelt.

Welche weiteren Bewertungsmethoden gibt es?

Sofern genügend Referenzobjekte vorhanden sind, wie es bei Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen normalerweise der Fall ist, kommen die hedonistischen Modelle (Vergleichswertmethode) in den meisten Fällen zum Einsatz.

Bei Renditeliegenschaften wird anhand der Ertragswertmethode oder der Discounted Cashflow Methodik der Wert ermittelt. Bei diesen Methode stehen die jährlichen aktuelle und zukünftigen Mietzinseinnahmen und die erwartete jährliche Rendite eines potenziellen Käufers im Vordergrund.

Wie bereits erwähnt, ist bei Bauland die Residualwertmethode zu verwenden. Bei dieser Methodik wird mithilfe einer Projektstudie das realisierbare Potenzial (Anzahl bebaubares Volumen und Quadratmeter Fläche) ermittelt und anschliessend bewertet. Von diesem Wert werden die erwarteten Baukosten inkl. Unternehmergewinn und Risiko subtrahiert, was zum finalen Landwert führt.

Die wichtigsten Bewertungsmethoden im Vergleich

Realwert Hedonistisch Residual DCF /
Ertragswert
Kurzdefinition Neubaukosten + Landwert – Altersentwertung Wert aus Vergleichsdaten ähnlicher Immobilien (statistisches Modell) Landwert = Projektwert – Bau- und Nebenkosten Wert = abgezinste zukünftige Erträge (Cashflows)
Eignung nach Immobilientyp Spezialobjekte, Liebhaberei, wenig Referenzen Wohnungen, Einfamilienhäuser, gute Basis an Referenzobjekten Bauland Mehrfamilienhäuser
Vorteile Die Substanz der Baute wird wertgeschätzt Marktpotenzial wird optimal berücksichtigt Berechnung auf Basis der optimalen Ausnutzung der Parzelle Aktuelle und zukünftige Geldflüsse werden berücksichtigt, nachhaltiger Ansatz
Nachteile Markt (Angebot und Nachfrage) wird zu wenig berücksichtigt Geringe Aussagekraft bei wenig Referenzen Sehr aufwändig, das Vorhandensein einer Projektstudie ist unabdingbar Sehr aufwändige Berechnung, Diskrepanz Soll- und Ist-Mieten

Fazit

Die Realwertmethode ist ein unverzichtbares Instrument in der Immobilienbewertung. Sie kommt immer dann zum Einsatz, wenn Vergleichswerte fehlen oder Erträge keine verlässliche Grundlage bieten. Gerade bei einzigartigen oder stark individualisierten Objekten ermöglicht sie eine sachliche und nachvollziehbare Wertermittlung. Trotz ihrer begrenzten Anwendung bleibt sie für Experten essenziell – weniger als Standardmethode, sondern vielmehr als gezielt eingesetztes Präzisionswerkzeug.

Besonders anspruchsvoll gestaltet sich der Verkauf von Bauland – also nicht das klassische Einfamilienhaus, sondern unbebaute Parzellen oder Liegenschaften mit Altbestand und ungenutzten Ausnutzungsreserven. Hier ist nicht nur Marktgespür gefragt, sondern auch solides Bauwissen. Genau an diesem Punkt macht professionelle Beratung den entscheidenden Unterschied.

Verkaufen oder selbst bebauen?

Wer alleiniger Eigentümer ist, hat es bei dieser Entscheidung vergleichsweise einfach. Bei Erbengemeinschaften hingegen muss eine ganze Gruppe einen gemeinsamen Konsens finden – eine nicht zu unterschätzende Herausforderung.

In jedem Fall steht zunächst eine Grundsatzentscheidung an: Kann ich mir vorstellen, auf diesem Grundstück zu leben? Habe ich die Entschlossenheit, den Mut, die Kraft und die nötigen Ressourcen – nicht nur finanziell, sondern auch zeitlich –, um einen Neubau zu realisieren? Wer diese Frage klar mit Nein beantwortet, kann sich direkt mit dem Verkaufsprozess befassen.

Hängt die Entscheidung von den finanziellen Verhältnissen ab, lohnt sich eine professionelle Grundstücksbewertung. Bei der von Experten empfohlenen Residualwertmethode lassen sich dabei gleich zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen: Ein mögliches Bauprojekt wird skizziert, und daraus wird der Grundstückswert unter Berücksichtigung von Ertragswert und Baukosten hergeleitet. Das Ergebnis liefert sowohl eine realistische Einschätzung der Neubaukosten als auch den aktuellen Marktwert bei einem Verkauf – eine solide Grundlage für eine fundierte Entscheidung.

Der Grundeigentümer Verband Schweiz bietet eine solche Grundstücksbewertung kostenlos an.

Vorgehen beim Grundstückverkauf Schritt für Schritt

Der Entscheid steht fest: Das Grundstück soll veräussert werden. Wie geht man nun am besten vor?

Prioritäten klären
Am Anfang steht die Frage nach den eigenen Prioritäten: Was ist mir als Verkäufer wirklich wichtig? Mögliche Antworten darauf können sein:

  • Ich möchte den maximalen Preis erzielen – wer das Grundstück übernimmt, ist mir dabei nicht wichtig.
  • Mir liegt es am Herzen, dass das Grundstück in vertrauten Händen bleibt und möglichst an Verwandte oder Bekannte geht.
  • Das Grundstück soll auch künftig in etwa so genutzt werden wie bisher – sei es aus emotionalen Gründen, etwa weil Familiengeschichte daran hängt. Eine grossflächige Überbauung kommt für mich nicht infrage.

Steht nicht der Höchstpreis im Vordergrund, kann es sinnvoll sein, den bevorstehenden Verkauf zunächst diskret im privaten Umfeld zu kommunizieren. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten: Solche Informationen verbreiten sich erfahrungsgemäss schnell, und plötzlich melden sich nicht nur Bekannte, sondern auch Immobilienfirmen en masse. Auch in diesem Fall kann es sich lohnen, einen Vermittler beizuziehen, der die eigenen Präferenzen gezielt einbringt.

Wer hingegen den bestmöglichen Preis anstrebt – und das ist in den meisten Fällen so –, kommt an professioneller Unterstützung nicht vorbei.

Verkäuflichkeit abklären
Bevor der eigentliche Verkaufsprozess beginnt, ist zu klären, ob das Grundstück überhaupt verkäuflich ist. Mehrere Faktoren spielen dabei eine Rolle:

  • Die Grösse der Parzelle – auf 100 m² lässt sich kaum ein Haus realisieren.
  • Die Zonenart – Bauzone, Kernzone, Landwirtschaftszone etc.
  • Allfällige Einträge im Grundbuch, etwa Veräusserungs- oder Baubeschränkungen.
  • Die aktuelle Gefahrenkarte.

Viele dieser Informationen lassen sich dem ÖREB-Kataster entnehmen. ÖREB steht für «Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen» und ist etwa über Cadastre.ch öffentlich abrufbar. Der Auszug enthält unter anderem Angaben zur Bauzone, zur Parzellengrösse, zu Gefahrenzonen, allfälligen Überbauungsplänen und Baulinien.

Ergänzend dazu empfiehlt sich die Prüfung des Grundbuchauszugs, der beim zuständigen Grundbuchamt erhältlich ist. Enthält das Grundbuch etwa eine Veräusserungsbeschränkung, muss diese vor dem Verkauf gelöscht werden – sonst gilt das Grundstück rechtlich als nicht veräusserbar.

Da viele dieser Dokumente für Laien schwer verständlich sind, empfiehlt sich bereits in dieser frühen Phase professionelle Unterstützung.

Dokumente beschaffen
Potenzielle Käufer benötigen für ihre Entscheidung zwingend folgende Unterlagen:

  • Grundbuchauszug
  • ÖREB-Auszug
  • Baureglement der Gemeinde
  • Wortlaute von Dienstbarkeiten und Grundlasten (Veräusserungsbeschränkungen, Baubeschränkungen wie Näherbaurechte etc.)
  • Allfällige Überbauungsordnungen
  • Gefahrenkarte
  • Je nach Grundstück weitere grundstückspezifische Dokumente

Verkaufspreis ermitteln
Auf Basis einer professionellen Immobilienbewertung lässt sich ein marktgerechter und plausibler Verkaufspreis festlegen. Wie eine solche Bewertung funktioniert, wird weiter unten im Artikel erläutert.

Wann ist der richtige Zeitpunkt für den Verkauf?

Entgegen verbreiteten Mythen gibt es keine ideale Jahreszeit für einen Grundstücksverkauf. Im umkämpften Schweizer Immobilienmarkt sind an den meisten Lagen das ganze Jahr über kaufbereite Interessenten vorhanden.
Sinnvoll ist jedoch die Beobachtung der Zinsentwicklung: Tiefe Zinsen verbessern die Finanzierungsbedingungen für Käufer und wirken sich positiv auf den erzielbaren Preis aus. Wenn in absehbarer Zeit eine Leitzinserhöhung erwartet wird, kann es sich lohnen, den Verkauf nicht unnötig hinauszuzögern.

Verkaufsstrategie: On-Market oder Off-Market?

Die zuvor geklärten Prioritäten bestimmen massgeblich die Verkaufsstrategie. Eine Off-Market-Strategie – also der Verzicht auf eine öffentliche Ausschreibung zugunsten einer diskreten Vermarktung im bestehenden Netzwerk – kann in bestimmten Situationen sinnvoll sein. Wer jedoch den Höchstpreis anstrebt, ist mit dieser Methode schlecht beraten: Sie erreicht schlicht nicht alle potenziellen Käufer.

Praxistipp: Viele Immobilienvermittler werben damit, in ihrem Netzwerk bereits einen passenden Käufer zu kennen. Die Wahrscheinlichkeit, dass dieser tatsächlich auf das spezifische Objekt passt, ist jedoch gering. Solche Aussagen sollten stets kritisch hinterfragt werden.

Eine Ausschreibung im internen Netzwerk kann allenfalls als ergänzende Massnahme für einen begrenzten Zeitraum Sinn ergeben. Für die Preisoptimierung bleibt die öffentliche Ausschreibung mit maximaler Sichtbarkeit aber das überlegene Instrument: Je mehr potenzielle Käufer angesprochen werden, desto grösser die Angebotsvielfalt – und desto höher der erzielbare Verkaufspreis.

Voraussetzung für eine erfolgreiche Vermarktung sind ansprechende, professionelle Verkaufsunterlagen. Bei Grundstücken geht es darum, Interessenten das Potenzial der Parzelle aufzuzeigen – idealerweise mit einer von Architekten erarbeiteten Machbarkeitsstudie sowie ansprechenden Visualisierungen eines möglichen Bauprojekts. Ein einzelnes Foto des unbebauten Grundstücks wirkt dagegen wenig überzeugend.

Auch bei der Preiskommunikation stehen zwei Ansätze zur Wahl: Der Preis wird bereits im Inserat transparent kommuniziert, oder es heisst «Preis auf Anfrage». Letzteres wird in Fachkreisen häufig als Signal für einen überhöhten Preis interpretiert. Wer auf eine professionelle Bewertung setzt, hat einen plausiblen, nachvollziehbaren Preis – und damit auch nichts zu verbergen. Transparenz schafft Vertrauen bei Käufern und stärkt die Seriosität des Angebots.

Verkaufsprozess starten

Sind Strategie, Prioritäten und Preisgestaltung geklärt, kann der eigentliche Verkaufsprozess beginnen. Nach der Ausschreibung melden sich hoffentlich zahlreiche Interessenten.

Dabei gilt: Bei Grundstücken sind die Rückfragen ungleich komplexer als bei Wohnungen oder Häusern. Statt Fragen zum Bodenbelag im Kinderzimmer stehen plötzlich Themen wie die Löschbarkeit eines Quellenrechts oder Detailregelungen aus dem Baureglement auf der Tagesordnung. Auch Preisverhandlungen sind anspruchsvoller, da man es häufig mit professionellen Käufern zu tun hat, die taktisch versiert agieren – Angebote werden gezielt platziert oder zurückgezogen, um Druck auszuüben.

Wer ein Grundstück in Eigenregie verkauft, muss sich dieser Komplexität bewusst sein. Und das sind noch nicht alle Aspekte: Hinzu kommen die Wahl des richtigen Notariats, die rechtliche Prüfung des Kaufvertrags, der korrekte Ablauf der Reservation sowie die Auseinandersetzung mit steuerlichen Fragen.

Wie ermittle ich den idealen Verkaufspreis?

Wie im Artikel bereits mehrfach erwähnt, kommt man um eine seriöse, professionelle Grundstücksbewertung nicht herum. Wie diese konkret funktioniert, erläutert der verlinkte Artikel zur Grundstücksbewertung.

Häufige Stolpersteine beim Grundstücksverkauf

Fehler beim Grundstücksverkauf können teuer werden. Die häufigsten sind:

Unprofessionelle Verkaufsunterlagen: Käufer können sich kein hinreichendes Bild vom Potenzial der Parzelle machen – und Banken fehlt eine solide Grundlage für die Finanzierungsprüfung.

Mangelndes Marktwissen und fehlende Verhandlungskompetenz: Grundstücke an begehrten Lagen sind umkämpft. Professionelle Immobilienentwickler und institutionelle Investoren sind auf der Suche nach Schnäppchen – und schlecht informierte Privatverkäufer sind eine leichte Beute. Kaufangebote sollten deshalb stets von einem unabhängigen Fachkundigen geprüft werden.

Überhöhte Preisvorstellungen: Ein Grundstück, das zu lange zu einem unrealistischen Preis auf dem Markt ist, wird zum Ladenhüter. Spätere Preissenkungen helfen dann kaum noch – das Objekt ist verbrannt.

Selbstüberschätzung: Selbst gut informierte und engagierte Privatpersonen unterschätzen den Aufwand einer solchen Transaktion. Die Flut an E-Mails mit komplexen Fragen zu Bebaubarkeit, Grundlasten, Gefahrenkarte oder Finanzierungsdetails kann auch versierte Verkäufer schnell überfordern.

Fehlendes Absichern von Zusagen: Im Bereich Bauland tummeln sich auch unseriöse Kaufinteressenten. Sie geben vermeintlich verbindliche Angebote ab – und ziehen sich kurz vor Vertragsunterzeichnung zurück. Die Verkäuferschaft bleibt dann auf den Notarkosten sitzen. Daher gilt: Immer mit Anzahlungen, Reservationsverträgen, Finanzierungsbestätigungen und unwiderruflichen Zahlungsversprechen arbeiten.

Welche Käufergruppen kommen infrage?

Das hängt stark von der Bebaubarkeit der Parzelle ab. Kleinere Grundstücke in Einfamilienhausquartieren interessieren in der Regel Privathaushalte. Bei Grundstücken, die für ein Mehrfamilienhaus geeignet sind, treten schnell professionelle Immobilienentwickler und institutionelle Anleger – etwa Pensionskassen – auf den Plan.

Angesichts des politischen Trends zum verdichteten Bauen sind heute auch auf kleineren Parzellen Mehrfamilienhäuser möglich. Selbst ein normales Einfamilienhaus mit ansprechender Grundfläche kann damit zur attraktiven Baulandparzelle werden – und entsprechend breite Käuferkreise ansprechen.

Welche Kosten fallen beim Grundstücksverkauf an?

Die folgende Übersicht zeigt die wesentlichen Kostenpositionen:

Kostenart Höhe
Notariatsgebühren Bis zu 0,8 % des Transaktionswerts
Grundbuchgebühren 0,1 % bis 1 % des Transaktionspreises
Handänderungssteuer (kantonal unterschiedlich) 1,0 % bis 3,3 % des Transaktionspreises
Mehrwertabgabe (bei Umzonungen) 20 % bis 40 % des Bodenmehrwerts
Grundstückgewinnsteuer Variiert je nach Gewinn, Besitzdauer und Abzügen
Maklergebühren Meist ca. 5 % des erzielten Verkaufspreises
Fazit

Der Verkauf eines Grundstücks ist deutlich komplexer als der Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses. Neben rechtlichen, steuerlichen und bautechnischen Fragen spielen vor allem die korrekte Wertermittlung, eine durchdachte Verkaufsstrategie und professionelle Verkaufsunterlagen eine entscheidende Rolle.

Wer sein Grundstück unter Wert verkauft oder wichtige Abklärungen vernachlässigt, riskiert erhebliche finanzielle Nachteile. Umgekehrt zahlt sich eine sorgfältige Vorbereitung aus: Sie trägt dazu bei, den bestmöglichen Preis zu erzielen und den gesamten Prozess effizient und rechtssicher abzuwickeln.

Insbesondere bei Bauland oder Grundstücken mit Entwicklungspotenzial lohnt es sich, frühzeitig erfahrene Fachpersonen beizuziehen. Professionelle Begleitung schafft Sicherheit, reduziert Risiken – und hilft, das volle Potenzial eines Grundstücks auszuschöpfen.

T

Geschäftsflächen

Die schwächere Exportkonjunktur und die im Vergleich zur EU verschlechterten Standortbedingungen dämpfen die Nachfrage nach Geschäfts- und Industrieflächen. Da viele Objekte im Eigentum der betroffenen Firmen stehen, bleiben die Auswirkungen auf Mietzinsen jedoch moderat.

Wohnungeigentum

Auch beim privaten Wohneigentum zeigen sich bremsende Effekte. Geringeres Beschäftigungswachstum reduziert die Zuwanderung und Kaufkraft, Preisanstiege fallen dadurch leicht moderater aus. Insgesamt bleibt die Wirkung begrenzt, solange die Pharma- und Chemieindustrie ihre Rentabilität auf einem guten Niveau halten kann.

Fallende Zinsen erneut zu erwarten

Leicht sinkende Zinsen wirken stabilisierend und mildern die negativen Einflüsse ab. Gleichzeitig zeigt sich die Binnenorientierung des Immobiliensektors als zweischneidiges Schwert: Sie schützt vor direkter Betroffenheit durch Zölle, macht aber anfälliger, wenn die Schweizer Wirtschaft stärker leidet als die EU. Zudem werden Zinsrückgänge nicht 1:1 von den Banken den Kunden weitergegeben. 

Inflation und Baupreise

Die Auswirkungen auf Inflation und Baupreise sind gering, da mögliche Kostensteigerungen durch Überangebote und Konjunkturabkühlung kompensiert werden. Regional sind vor allem Industrie- und Agrargemeinden betroffen, während Finanzzentren und touristische Regionen weitgehend verschont bleiben.

Zusammengefasst nur leichte Korrektur des Immobilienmarkts

Insgesamt reagiert der Schweizer Immobilienmarkt gem. Wüest Partner nur verhalten auf die Zölle. Zwar kommt es zu Dämpfern bei der Nachfrage, doch größere Verwerfungen bleiben aus – die Marktmechanismen und leicht sinkende Zinsen wirken stabilisierend, sodass die Auswirkungen insgesamt moderat bleiben.

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Geschäftsflächen

Die schwächere Exportkonjunktur und die im Vergleich zur EU verschlechterten Standortbedingungen dämpfen die Nachfrage nach Geschäfts- und Industrieflächen. Da viele Objekte im Eigentum der betroffenen Firmen stehen, bleiben die Auswirkungen auf Mietzinsen jedoch moderat.

Wohnungeigentum

Auch beim privaten Wohneigentum zeigen sich bremsende Effekte. Geringeres Beschäftigungswachstum reduziert die Zuwanderung und Kaufkraft, Preisanstiege fallen dadurch leicht moderater aus. Insgesamt bleibt die Wirkung begrenzt, solange die Pharma- und Chemieindustrie ihre Rentabilität auf einem guten Niveau halten kann.

Fallende Zinsen erneut zu erwarten

Leicht sinkende Zinsen wirken stabilisierend und mildern die negativen Einflüsse ab. Gleichzeitig zeigt sich die Binnenorientierung des Immobiliensektors als zweischneidiges Schwert: Sie schützt vor direkter Betroffenheit durch Zölle, macht aber anfälliger, wenn die Schweizer Wirtschaft stärker leidet als die EU. Zudem werden Zinsrückgänge nicht 1:1 von den Banken den Kunden weitergegeben. 

Inflation und Baupreise

Die Auswirkungen auf Inflation und Baupreise sind gering, da mögliche Kostensteigerungen durch Überangebote und Konjunkturabkühlung kompensiert werden. Regional sind vor allem Industrie- und Agrargemeinden betroffen, während Finanzzentren und touristische Regionen weitgehend verschont bleiben.

Zusammengefasst nur leichte Korrektur des Immobilienmarkts

Insgesamt reagiert der Schweizer Immobilienmarkt gem. Wüest Partner nur verhalten auf die Zölle. Zwar kommt es zu Dämpfern bei der Nachfrage, doch größere Verwerfungen bleiben aus – die Marktmechanismen und leicht sinkende Zinsen wirken stabilisierend, sodass die Auswirkungen insgesamt moderat bleiben.

L

Was jedoch häufig übersehen wird: Viele Immobilienkäufe durch sogenannte „Personen aus dem Ausland“ unterliegen gar nicht der Lex Koller. Entscheidend ist nämlich nicht allein die Staatsangehörigkeit, sondern der Aufenthaltsstatus. In der Praxis zeigt sich: Wer über eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung verfügt, gilt oftmals nicht als „Person im Ausland“ im Sinne der Lex Koller – und benötigt somit keine Bewilligung.

Was regelt die Lex Koller – und für wen gilt sie tatsächlich?

Die Lex Koller verpflichtet ausländische Personen grundsätzlich dazu, vor dem Erwerb von Grundstücken oder Immobilien in der Schweiz eine Bewilligung einzuholen. Dies wirkt auf den ersten Blick restriktiv – doch in der Realität betrifft das Gesetz nur einen kleinen Teil der Fälle. Der Grund: Viele Käuferinnen und Käufer gelten rechtlich nicht als ausländische Personen im Sinne der Gesetzgebung.

Nicht als ausländische Personen im Sinne der Lex Koller gelten:

  • Alle Personen mit Aufenthaltsbewilligung C und Wohnsitz in der Schweiz
  • Bürgerinnen und Bürger von EU/EFTA-Staaten mit Wohnsitz in der Schweiz mit mindestens Aufenthaltsbewilligung B

Das bedeutet konkret: Zum Beispiel können deutsche Staatsangehörige mit B-Ausweis oder US-Bürger mit C-Ausweis und Wohnsitz in der Schweiz problemlos Wohneigentum erwerben – ohne Bewilligungspflicht. Diese Personen sind Schweizerinnen und Schweizern in Bezug auf Immobilientransaktionen gleichgestellt.

Folgende Darstellung zeigt den Geltungsbereich von Lex Koller nach Nutzung und Art der Immobilie:

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht – klar geregelt

Handelt es sich tatsächlich um Personen aus dem Ausland im Sinne der Lex Koller, kennt das Gesetz dennoch verschiedene Ausnahmen, bei denen keine Bewilligung erforderlich ist. Die wichtigsten Ausnahmen sind:

  1. Drittstaatenangehörige mit Aufenthaltsbewilligung B und Wohnsitz in der Schweiz dürfen eine Immobilie als Hauptwohnsitz erwerben.
  2. Grenzgängerinnen und Grenzgänger dürfen im Grenzraum ihres Arbeitsortes eine Zweitwohnung erwerben.
  3. Betriebsstätten: Geschäftsliegenschaften für den operativen Geschäftsbetrieb dürfen unabhängig vom Aufenthaltsstatus oder der Herkunft der Eigentümer erworben werden.
  4. Ferienwohnungen: In anerkannten Fremdenverkehrsgebieten können pro Jahr bis zu 1’500 Einheiten schweizweit an Personen im Ausland verkauft werden. Die Verteilung der Kontingente erfolgt durch die Kantone, zudem können die Gemeinden zusätzliche eigene Bedingungen definieren im Sinne des Gesetzes.

Einschränkungen bei den Ausnahmen

Wer eine Ausnahme beansprucht, unterliegt spezifischen Einschränkungen hinsichtlich der Nutzung und Beschaffenheit der Immobilie.

Grundstücksfläche:

  • Hauptwohnsitz (Drittstaatenangehörige): max. 3’000 m²
  • Ferienwohnungen: max. 2’000 m²
  • Grenzgängerinnen und Grenzgänger: max. 1’000 m²

Wohnfläche:

  • Ferienwohnungen: max. 200 m²
  • Für andere Kategorien bestehen keine gesetzlichen Beschränkungen der Wohnfläche

Weitere Vorgaben:

  • Vermietung ist in allen Ausnahmefällen nicht zulässig.
  • Bei Bauland: Der Baubeginn muss innerhalb eines Jahres erfolgen.

Grundsatz: Ist eine Bewilligung erforderlich – ist das meist problematisch

Wird im Rahmen einer Transaktion dennoch eine Bewilligung erforderlich, ist besondere Vorsicht geboten. In der Beratungspraxis gilt: Ein bewilligungspflichtiger Erwerb ist ein Sonderfall und sollte stets kritisch geprüft werden. Es empfiehlt sich, in solchen Fällen frühzeitig die zuständigen kantonalen Behörden einzubeziehen und gegebenenfalls eine Vorabklärung (Feststellungsanfrage) einzuholen.

Verfahren und Zuständigkeiten

Für die Prüfung der Bewilligungspflicht sowie für die Erteilung der Bewilligung sind die kantonalen Behörden zuständig. Bei Unsicherheiten kann eine Feststellungsanfrage gestellt werden, um Klarheit über die Anwendbarkeit der Lex Koller zu erhalten.

Fazit – Die Lex Koller richtig verstehen und anwenden

Die Lex Koller erscheint auf den ersten Blick als umfassendes und restriktives Gesetz. In der Praxis jedoch kommt sie in vielen Fällen nicht zur Anwendung, da ein grosser Teil der Käuferinnen und Käufer nicht als ausländische Personen im Sinne des Gesetzes gelten. Ausschlaggebend ist nicht primär die Staatsangehörigkeit, sondern der Aufenthaltsstatus.

Erst wenn eine Bewilligung erforderlich wird, ist erhöhte Aufmerksamkeit angebracht. In solchen Fällen sollte eine vertiefte Prüfung erfolgen, idealerweise unter Einbezug der kantonalen Behörden.

Für Fachpersonen in der Immobilienbranche gilt deshalb: Nicht abschrecken lassen – sondern differenziert und rechtssicher beraten.

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Was jedoch häufig übersehen wird: Viele Immobilienkäufe durch sogenannte „Personen aus dem Ausland“ unterliegen gar nicht der Lex Koller. Entscheidend ist nämlich nicht allein die Staatsangehörigkeit, sondern der Aufenthaltsstatus. In der Praxis zeigt sich: Wer über eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung verfügt, gilt oftmals nicht als „Person im Ausland“ im Sinne der Lex Koller – und benötigt somit keine Bewilligung.

Was regelt die Lex Koller – und für wen gilt sie tatsächlich?

Die Lex Koller verpflichtet ausländische Personen grundsätzlich dazu, vor dem Erwerb von Grundstücken oder Immobilien in der Schweiz eine Bewilligung einzuholen. Dies wirkt auf den ersten Blick restriktiv – doch in der Realität betrifft das Gesetz nur einen kleinen Teil der Fälle. Der Grund: Viele Käuferinnen und Käufer gelten rechtlich nicht als ausländische Personen im Sinne der Gesetzgebung.

Nicht als ausländische Personen im Sinne der Lex Koller gelten:

  • Alle Personen mit Aufenthaltsbewilligung C und Wohnsitz in der Schweiz
  • Bürgerinnen und Bürger von EU/EFTA-Staaten mit Wohnsitz in der Schweiz mit mindestens Aufenthaltsbewilligung B

Das bedeutet konkret: Zum Beispiel können deutsche Staatsangehörige mit B-Ausweis oder US-Bürger mit C-Ausweis und Wohnsitz in der Schweiz problemlos Wohneigentum erwerben – ohne Bewilligungspflicht. Diese Personen sind Schweizerinnen und Schweizern in Bezug auf Immobilientransaktionen gleichgestellt.

Folgende Darstellung zeigt den Geltungsbereich von Lex Koller nach Nutzung und Art der Immobilie:

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht – klar geregelt

Handelt es sich tatsächlich um Personen aus dem Ausland im Sinne der Lex Koller, kennt das Gesetz dennoch verschiedene Ausnahmen, bei denen keine Bewilligung erforderlich ist. Die wichtigsten Ausnahmen sind:

  1. Drittstaatenangehörige mit Aufenthaltsbewilligung B und Wohnsitz in der Schweiz dürfen eine Immobilie als Hauptwohnsitz erwerben.
  2. Grenzgängerinnen und Grenzgänger dürfen im Grenzraum ihres Arbeitsortes eine Zweitwohnung erwerben.
  3. Betriebsstätten: Geschäftsliegenschaften für den operativen Geschäftsbetrieb dürfen unabhängig vom Aufenthaltsstatus oder der Herkunft der Eigentümer erworben werden.
  4. Ferienwohnungen: In anerkannten Fremdenverkehrsgebieten können pro Jahr bis zu 1’500 Einheiten schweizweit an Personen im Ausland verkauft werden. Die Verteilung der Kontingente erfolgt durch die Kantone, zudem können die Gemeinden zusätzliche eigene Bedingungen definieren im Sinne des Gesetzes.

Einschränkungen bei den Ausnahmen

Wer eine Ausnahme beansprucht, unterliegt spezifischen Einschränkungen hinsichtlich der Nutzung und Beschaffenheit der Immobilie.

Grundstücksfläche:

  • Hauptwohnsitz (Drittstaatenangehörige): max. 3’000 m²
  • Ferienwohnungen: max. 2’000 m²
  • Grenzgängerinnen und Grenzgänger: max. 1’000 m²

Wohnfläche:

  • Ferienwohnungen: max. 200 m²
  • Für andere Kategorien bestehen keine gesetzlichen Beschränkungen der Wohnfläche

Weitere Vorgaben:

  • Vermietung ist in allen Ausnahmefällen nicht zulässig.
  • Bei Bauland: Der Baubeginn muss innerhalb eines Jahres erfolgen.

Grundsatz: Ist eine Bewilligung erforderlich – ist das meist problematisch

Wird im Rahmen einer Transaktion dennoch eine Bewilligung erforderlich, ist besondere Vorsicht geboten. In der Beratungspraxis gilt: Ein bewilligungspflichtiger Erwerb ist ein Sonderfall und sollte stets kritisch geprüft werden. Es empfiehlt sich, in solchen Fällen frühzeitig die zuständigen kantonalen Behörden einzubeziehen und gegebenenfalls eine Vorabklärung (Feststellungsanfrage) einzuholen.

Verfahren und Zuständigkeiten

Für die Prüfung der Bewilligungspflicht sowie für die Erteilung der Bewilligung sind die kantonalen Behörden zuständig. Bei Unsicherheiten kann eine Feststellungsanfrage gestellt werden, um Klarheit über die Anwendbarkeit der Lex Koller zu erhalten.

Fazit – Die Lex Koller richtig verstehen und anwenden

Die Lex Koller erscheint auf den ersten Blick als umfassendes und restriktives Gesetz. In der Praxis jedoch kommt sie in vielen Fällen nicht zur Anwendung, da ein grosser Teil der Käuferinnen und Käufer nicht als ausländische Personen im Sinne des Gesetzes gelten. Ausschlaggebend ist nicht primär die Staatsangehörigkeit, sondern der Aufenthaltsstatus.

Erst wenn eine Bewilligung erforderlich wird, ist erhöhte Aufmerksamkeit angebracht. In solchen Fällen sollte eine vertiefte Prüfung erfolgen, idealerweise unter Einbezug der kantonalen Behörden.

Für Fachpersonen in der Immobilienbranche gilt deshalb: Nicht abschrecken lassen – sondern differenziert und rechtssicher beraten.

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Hintergründe für die erneute Zinssenkung

Ein Hauptgrund der Zinssenkung ist die sehr schwache Inflation. Im Mai 2025 sind die Konsumentenpreise im Vergleich zum Mai 2024 um 0.1 % gesunken.

Warum ist die Inflation so stark zurückgegangen? Der sehr starke Schweizerfranke hat die Preise von Importgütern sinken lassen und die Erdölpreise sind gegenüber dem Vorjahr um beachtliche 9.6 % gefallen. In wichtigen Bereichen zeigt sich hingegen ein anderes Bild: Die Preise für Dienstleistungen sind um 0.6 % gestiegen, und die Wohnungsmieten haben sich sogar um 2.6 % verteuert. Von einer breit angelegten Deflation kann daher noch keine Rede sein.

Folgen für Immobilien- und Hypothekarmarkt

Die Hypothekarzinssätze sind schon im Vorfeld der Zinsentscheidung deutlich zurückgegangen und zehnjährige Festhypotheken sind teilweise für deutlich unter 1.5% zu haben. Unmittelbar auf die Zinssenkung reagieren SARON-Hypotheken, wobei die Banken auch weiterhin versuchen werden, ihre Margen auszuweiten. Es ist also davon auszugehen, dass SARON-Hypotheken etwas weniger als 0.25% sinken. 

Sinkende Hypothekarzinsen führen zu erhöhter Nachfrage nach Immobilien und zu steigenden Immobilienpreisen. Der Schock der Zinswende aus dem Jahr 2023 ist nun definitiv überwunden und sogar die Rückkehr zu Negativzinsen scheint in Griffnähe.

S

Hintergründe für die erneute Zinssenkung

Ein Hauptgrund der Zinssenkung ist die sehr schwache Inflation. Im Mai 2025 sind die Konsumentenpreise im Vergleich zum Mai 2024 um 0.1 % gesunken.

Warum ist die Inflation so stark zurückgegangen? Der sehr starke Schweizerfranke hat die Preise von Importgütern sinken lassen und die Erdölpreise sind gegenüber dem Vorjahr um beachtliche 9.6 % gefallen. In wichtigen Bereichen zeigt sich hingegen ein anderes Bild: Die Preise für Dienstleistungen sind um 0.6 % gestiegen, und die Wohnungsmieten haben sich sogar um 2.6 % verteuert. Von einer breit angelegten Deflation kann daher noch keine Rede sein.

Folgen für Immobilien- und Hypothekarmarkt

Die Hypothekarzinssätze sind schon im Vorfeld der Zinsentscheidung deutlich zurückgegangen und zehnjährige Festhypotheken sind teilweise für deutlich unter 1.5% zu haben. Unmittelbar auf die Zinssenkung reagieren SARON-Hypotheken, wobei die Banken auch weiterhin versuchen werden, ihre Margen auszuweiten. Es ist also davon auszugehen, dass SARON-Hypotheken etwas weniger als 0.25% sinken. 

Sinkende Hypothekarzinsen führen zu erhöhter Nachfrage nach Immobilien und zu steigenden Immobilienpreisen. Der Schock der Zinswende aus dem Jahr 2023 ist nun definitiv überwunden und sogar die Rückkehr zu Negativzinsen scheint in Griffnähe.

A

Luzern: Pionierin mit 90-Tage-Regel

Seit Januar 2024 sind in Wohnzonen maximal 90 Vermietungstage pro Jahr erlaubt. Die Stadt will damit der Zweckentfremdung von Wohnraum entgegenwirken. Die Regelung gilt als Vorbild für andere Städte und Regionen in der Schweiz.

Zürich: Eingriffe auf kommunaler und kantonaler Ebene

Eine überarbeitete Bau- und Zonenordnung beschränkt seit 2024 gewerbliche Kurzzeitvermietungen in Wohnzonen. Zudem plant die SP eine städtische Volksinitiative für eine 90-Tage-Obergrenze. Auch kantonale Regelungen sind in Diskussion.

Basel-Stadt: Kurtaxe und mögliche Obergrenze

Ein neues Gesetz soll die Einziehung der Kurtaxe zentralisieren. Parallel wird über eine 90-Tage-Grenze debattiert, begleitet von Vorschlägen zu strengeren Meldepflichten.

Bern: Altstadt unter Schutz durch „Lex Airbnb“

Seit 2022 gilt in der Berner Altstadt eine Sonderregelung, die gewerbliche Ferienwohnungen in Obergeschossen einschränkt. Weitere kantonale Regelungen sind aktuell nicht geplant.

Genf: Vorreiter mit etabliertem 90-Tage-Limit

In Genfer Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt gilt bereits seit mehreren Jahren eine 90-Tage-Grenze. Anbieter:innen müssen ihre Vermietungen registrieren und sich an lokale Vorgaben halten.

Wallis: Lokale Lösungen statt Kantonsgesetz

Zermatt, Verbier & Co. haben eigene Einschränkungen über Zonenpläne oder Steuerrecht eingeführt. Eine kantonale Regelung fehlt bislang, wird jedoch gefordert.

Interlaken und Bödeliregion: Strikte Vorgaben

Seit 2019 gelten Registrierungspflichten und eine Mindestaufenthaltsdauer von fünf Nächten in Wohnzonen. Eine neue regionale Volksinitiative will zusätzlich eine 90-Tage-Begrenzung einführen.

Thun: Reglement in Arbeit

Im Oktober 2024 hat der Gemeinderat einem Vorstoss zugestimmt, der ein kommunales Reglement fordert. Die konkrete Ausarbeitung läuft derzeit.

Graubünden: Analyse vor Gesetzgebung

2023 wurde eine Studie zu den Auswirkungen der Kurzzeitvermietung in Auftrag gegeben. Erst nach deren Auswertung wird über konkrete Regulierungen entschieden.

Fazit: 90-Tage-Regel als Schweizer Standard?

Die 90-Tage-Grenze wird schweizweit zunehmend als geeignetes Instrument angesehen, um touristische Nutzung und Wohnraumschutz in Einklang zu bringen. Während einige Kantone bereits gesetzlich handeln, sind andere noch in der Analyse- oder Umsetzungsphase. Klar ist: Das politische Interesse an fairer, transparenter Plattformvermietung nimmt zu.

A

Luzern: Pionierin mit 90-Tage-Regel

Seit Januar 2024 sind in Wohnzonen maximal 90 Vermietungstage pro Jahr erlaubt. Die Stadt will damit der Zweckentfremdung von Wohnraum entgegenwirken. Die Regelung gilt als Vorbild für andere Städte und Regionen in der Schweiz.

Zürich: Eingriffe auf kommunaler und kantonaler Ebene

Eine überarbeitete Bau- und Zonenordnung beschränkt seit 2024 gewerbliche Kurzzeitvermietungen in Wohnzonen. Zudem plant die SP eine städtische Volksinitiative für eine 90-Tage-Obergrenze. Auch kantonale Regelungen sind in Diskussion.

Basel-Stadt: Kurtaxe und mögliche Obergrenze

Ein neues Gesetz soll die Einziehung der Kurtaxe zentralisieren. Parallel wird über eine 90-Tage-Grenze debattiert, begleitet von Vorschlägen zu strengeren Meldepflichten.

Bern: Altstadt unter Schutz durch „Lex Airbnb“

Seit 2022 gilt in der Berner Altstadt eine Sonderregelung, die gewerbliche Ferienwohnungen in Obergeschossen einschränkt. Weitere kantonale Regelungen sind aktuell nicht geplant.

Genf: Vorreiter mit etabliertem 90-Tage-Limit

In Genfer Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt gilt bereits seit mehreren Jahren eine 90-Tage-Grenze. Anbieter:innen müssen ihre Vermietungen registrieren und sich an lokale Vorgaben halten.

Wallis: Lokale Lösungen statt Kantonsgesetz

Zermatt, Verbier & Co. haben eigene Einschränkungen über Zonenpläne oder Steuerrecht eingeführt. Eine kantonale Regelung fehlt bislang, wird jedoch gefordert.

Interlaken und Bödeliregion: Strikte Vorgaben

Seit 2019 gelten Registrierungspflichten und eine Mindestaufenthaltsdauer von fünf Nächten in Wohnzonen. Eine neue regionale Volksinitiative will zusätzlich eine 90-Tage-Begrenzung einführen.

Thun: Reglement in Arbeit

Im Oktober 2024 hat der Gemeinderat einem Vorstoss zugestimmt, der ein kommunales Reglement fordert. Die konkrete Ausarbeitung läuft derzeit.

Graubünden: Analyse vor Gesetzgebung

2023 wurde eine Studie zu den Auswirkungen der Kurzzeitvermietung in Auftrag gegeben. Erst nach deren Auswertung wird über konkrete Regulierungen entschieden.

Fazit: 90-Tage-Regel als Schweizer Standard?

Die 90-Tage-Grenze wird schweizweit zunehmend als geeignetes Instrument angesehen, um touristische Nutzung und Wohnraumschutz in Einklang zu bringen. Während einige Kantone bereits gesetzlich handeln, sind andere noch in der Analyse- oder Umsetzungsphase. Klar ist: Das politische Interesse an fairer, transparenter Plattformvermietung nimmt zu.

D

Zunehmende Naturereignisse in den Alpen

Der Bergsturz von Blatten wird noch lange in Erinnerung bleiben. Er ist kein Einzelfall und wird auch keiner bleiben. Vergleichbare Ereignisse gab es etwa in Brienz GR (grosser Bergsturz 2023; Gesteinsaktivität mit Evakuation im Oktober 2024) oder in Kandersteg BE, wo der drohende Abbruch des „Spitzen Steins“ Sorgen bereitet.

Reaktionen der Immobilienmärkte bislang

Wie entwickeln sich die Immobilienmärkte in Risikozonen? Ist der Ferienwohnungsmarkt in den Schweizer Alpen insgesamt betroffen?

Laut einem Bericht von Wüest Partner wurden zwischen 2022 und 2024 lediglich elf Immobilien verkauft, die sich in der höchsten Gefahrenklasse 5 für Murgänge befinden. Zwar ist diese Datenlage begrenzt, doch lagen die Preise dieser Objekte im Schnitt 30 % unter denen vergleichbarer Immobilien außerhalb der Gefahrenzonen. In den Gefahrenklassen 3 und 4 (mittlere bis erhöhte Murganggefahr) fiel der Preisrückgang mit lediglich 0,6 % deutlich geringer aus.

Insgesamt zeigen die Zahlen: Über alle erfassten Naturgefahren (Hochwasser, Oberflächenabfluss, Rutschungen, Lawinen, Hangmuren) betrugen die Preisrückgänge in den Zonen 3 und 4 (geringe bis mittlere Gefährdung) lediglich zwischen 0,6 % und 1,4 %.

Ein bemerkenswertes Paradoxon zeigt sich im Bereich der Lawinengefahr: In den Gefahrenzonen 3 und 4 stiegen die Preise während der beobachteten Periode um bis zu 8,1 %. Lediglich in Zone 5 wurde ein Preisabschlag von 4,9 % festgestellt. Viele der betroffenen Immobilien liegen landschaftlich attraktiv – mit spektakulärer Aussicht. Für viele Kaufinteressierte überwiegt daher offenbar das Wohn- oder Ferienerlebnis das wahrgenommene Risiko. Diese Entwicklung unterstreicht zudem die nach wie vor hohe Stabilität des Zweitwohnungsmarkts in der Schweiz.

Fazit

Ein genereller Einbruch des Zweitwohnungsmarkts in den Alpen ist derzeit nicht zu erwarten. Dennoch hat der Bergsturz von Blatten eine breite mediale Aufmerksamkeit erhalten und die Sensibilität für Naturgefahren deutlich erhöht – sowohl in der Bevölkerung als auch bei Behörden und Finanzinstituten. Damit ist zu rechnen, dass sich die Rahmenbedingungen beim Immobilienerwerb (u. a. durch präzisere Gefahrenzonen und strengere Belehnungskriterien) künftig verschärfen.

Fest steht: Naturgefahren – insbesondere Murgänge – bleiben ein zentrales Thema für die Bergregionen und stellen die beteiligten Akteure auf vielen Ebenen vor Herausforderungen.

D

Zunehmende Naturereignisse in den Alpen

Der Bergsturz von Blatten wird noch lange in Erinnerung bleiben. Er ist kein Einzelfall und wird auch keiner bleiben. Vergleichbare Ereignisse gab es etwa in Brienz GR (grosser Bergsturz 2023; Gesteinsaktivität mit Evakuation im Oktober 2024) oder in Kandersteg BE, wo der drohende Abbruch des „Spitzen Steins“ Sorgen bereitet.

Reaktionen der Immobilienmärkte bislang

Wie entwickeln sich die Immobilienmärkte in Risikozonen? Ist der Ferienwohnungsmarkt in den Schweizer Alpen insgesamt betroffen?

Laut einem Bericht von Wüest Partner wurden zwischen 2022 und 2024 lediglich elf Immobilien verkauft, die sich in der höchsten Gefahrenklasse 5 für Murgänge befinden. Zwar ist diese Datenlage begrenzt, doch lagen die Preise dieser Objekte im Schnitt 30 % unter denen vergleichbarer Immobilien außerhalb der Gefahrenzonen. In den Gefahrenklassen 3 und 4 (mittlere bis erhöhte Murganggefahr) fiel der Preisrückgang mit lediglich 0,6 % deutlich geringer aus.

Insgesamt zeigen die Zahlen: Über alle erfassten Naturgefahren (Hochwasser, Oberflächenabfluss, Rutschungen, Lawinen, Hangmuren) betrugen die Preisrückgänge in den Zonen 3 und 4 (geringe bis mittlere Gefährdung) lediglich zwischen 0,6 % und 1,4 %.

Ein bemerkenswertes Paradoxon zeigt sich im Bereich der Lawinengefahr: In den Gefahrenzonen 3 und 4 stiegen die Preise während der beobachteten Periode um bis zu 8,1 %. Lediglich in Zone 5 wurde ein Preisabschlag von 4,9 % festgestellt. Viele der betroffenen Immobilien liegen landschaftlich attraktiv – mit spektakulärer Aussicht. Für viele Kaufinteressierte überwiegt daher offenbar das Wohn- oder Ferienerlebnis das wahrgenommene Risiko. Diese Entwicklung unterstreicht zudem die nach wie vor hohe Stabilität des Zweitwohnungsmarkts in der Schweiz.

Fazit

Ein genereller Einbruch des Zweitwohnungsmarkts in den Alpen ist derzeit nicht zu erwarten. Dennoch hat der Bergsturz von Blatten eine breite mediale Aufmerksamkeit erhalten und die Sensibilität für Naturgefahren deutlich erhöht – sowohl in der Bevölkerung als auch bei Behörden und Finanzinstituten. Damit ist zu rechnen, dass sich die Rahmenbedingungen beim Immobilienerwerb (u. a. durch präzisere Gefahrenzonen und strengere Belehnungskriterien) künftig verschärfen.

Fest steht: Naturgefahren – insbesondere Murgänge – bleiben ein zentrales Thema für die Bergregionen und stellen die beteiligten Akteure auf vielen Ebenen vor Herausforderungen.

E

Verkehrswert

Die Schatzungsexperten des Grundeigentümer Verband Schweiz orientieren sich bei ihrer täglichen Beratungs- und Bewertungsarbeit an der Verkehrswertdefinition vom bekannten Schatzungsexperten Francesco Canonica (Immobilienwertermittlung (SIV), Canonica Francesco 2009):

„Der Verkehrswert ist der unlimitierte Höchstpreis, den ein möglicher Käufer am Bewertungsstichtag bei normalem Geschäftsverkehr unter Würdigung aller Werteinflüsse für die betreffende Immobilie zu bezahlen bereit wäre.“

Wir halten diese Definition für die schlankste und präziseste Definition eines komplexen Themas.

Verkehrswert in Einzelteile zerlegt

Zerlegen wir für ein besseres Verständnis die Definition des Verkehrswertes in die wichtigsten Einzelteile und folgen auch hier den Ausführungen Francesco Canonica:

Höchstpreis: Entspricht dem für die typische Käufergruppe noch akzeptablen Höchstpreis. Zahlt ein einzelner, besonders interessierter Käufer einen über dem Höchstpreis liegenden Preis, spricht man vom Liebhaberpreis.

Unlimitiert: Bei der Ermittlung des Verkehrswertes dürfen keine einschränkenden Vorschriften einfliessen, wie sie z.B. von Banken, Versicherungen oder Schatzungsämtern angewendet werden.

Der mögliche Käufer: Jede Immobilie hat einen objekttypischen Käuferkreis, dessen Bedürfnisse durch die zu bewertende Immobilie am besten befriedigt werden.

Am Bewertungsstichtag: Die Verkehrswertschätzung ist eine Momentaufnahme aller am Stichtag erkennbaren und auf die zu bewertende Immobilie einwirkenden Faktoren. Francesco Canonica spricht von “Hier und jetzt” und weist darauf hin, dass sich wertbeeinflussende Faktoren (z.B. Hypothekarzinssätze) innerhalb kurzer Zeit verändern und auf den zu erzielenden Höchstpreis positiv oder negativ einwirken können.

Bei älteren Immobilienbewertungen ist deshalb Vorsicht geboten. Der Verkehrswert ist nur so lange gültig, solange sich die wertbeeinflussenden Faktoren nicht verändern.

Praxisbeispiel: Ein Einfamilienhausbesitzer hat im Januar eine Verkehrswertschätzung für sein Einfamilienhaus machen lassen und der Bewertungsexperte hat einen Verkehrswert von 1’250’000.- ausgewiesen. Jetzt ist Juni und die Schweizerische Nationalbank hat seit Januar die Leitzinsen dreimal von 1.5% auf 0.75% korrigiert. Die Verkehrswertschätzung ist aufgrund des deutlich veränderten Zinsumfeldes nicht mehr aktuell und muss angepasst werden.

Bei normalem Geschäftsverkehr: Verkäufer und Käufer handeln nicht unter Druck und stehe in keiner Beziehung zueinander, welche einen normalen Geschäftsverkehr behindern (z.B. Verwandtschaft).

Unter Würdigung aller Werteinflüsse: In der Verkehrswertschätzung zu berücksichtigen sind alle Faktoren, die den Wertbildungsprozess des objekttypischen Käuferkreises beeinflussen.

Für die betreffende Immobilie: Die Verkehrswertschätzung gilt freilich nur für die zu bewertende Immobilie und nicht für andere Immobilien.

Nicht verwechseln: Der Verkehrswert ist kein Preis
Immer wieder – auch von erfahrenen Marktteilnehmern – verwechselt werden die beiden Begriffe “Wert” oder “Verkehrswert” und “Preis”.

Die Swiss Valuation Standards (SVS) definieren: “Der Wert einer Immobilie stellt eine Prognose des bei einer Transaktion auf dem Markt erzielbaren Preises dar. Der Preis einer Immobilie ist hingegen der tatsächlich erzielte Erlös beim Kauf/Verkauf.”

Und was ist mit dem Marktwert?
Die Begriffe “Verkehrswert” und “Marktwert” sind identisch und können beide verwendet werden.

Was sind keine Verkehrswerte?

Es ist immer wieder erstaunlich, welche Begriffe fälschlicherweise mit dem Verkehrswert gleichgesetzt werden. Zeit, hier mit einer Liste – abgeleitet von Canonica – für Klarheit zu sorgen.

Keine Verkehrswerte sind:

Bankenverkehrswert
Von Banken erstellte Immobilienbewertungen dienen Finanzierungszwecken und sind oftmals von einer konservativen Haltung geprägt, die nichts mit einem Verkehrswert zu tun hat. Noch weniger mit einem Verkehrswert hat der Belehnungwert von Banken zu tun, welcher die maximal durch die Bank gewährte Hypothekenhöhe definiert.

Versicherungswert
Versicherungswerte dienen zur Festlegung von potentiellen Schadenzahlungen und Versicherungsprämien und werden als Neuwert oder Zeitwert berechnet. Versicherungswerte sind keine marktorientierten Verkehrswerte und können auch nicht zu Verkehrswerten umgerechnet werden.

Praxisbeispiel: Ein Schatzungsexperte vom Grundeigentümer Verband bewertet ein Einfamilienhaus mit Baujahr 1956 im Kanton Aargau mit CHF 900’000.-. Der Besitzer ist von diesem Wert enttäuscht und vermutet einen Bewertungsfehler, da der Gebäudeversicherungswert mehr als CHF 900’000.- beträgt und dieser den Landwert noch nicht berücksichtigt. Leider ist diese Logik falsch, da der Gebäudeversicherungswert ein Neuwert ist (berücksichtigt die heutigen Kosten eines Neubaus) und den massiven Renovationsrückstand der Immobilie nicht berücksichtigt.

Fiskalische Werte
Die Festlegung von fiskalischen Werten (z.B. amtl. Wert, Steuerwert usw.) erfolgt auf Kantonsebene und dient der Besteuerung von Einkommen und Vermögen. Die Berechnung erfolgt völlig anders als die Berechnung eines Verkehrswertes und basiert auf politischen und fiskalischen Zielsetzungen. Der Grundeigentümer Verband rät von der weitverbreiteten “magischen” Umrechnung von fiskalischen Werten zu Verkehrswerten dringend ab.

Praxisbeispiel: Ein Kaufinteressent möchte eine vom Grundeigentümer Verband angebotene Eigentumswohnung in Bern kaufen, stört sich aber am Preis von 1.2 Mio. Franken. Sein Argument, dass der amtliche Wert CHF 600’000.- ⅔ des Verkehrswertes betrage und der Kaufpreis deshalb maximal CHF 900’000.- betragen dürfe, ist nicht stichhaltig. Der potentielle Käufer muss also entweder preislich nachlegen oder sich eine andere Wohnung suchen.

Liebhaberwert
Gem. den Swiss Valuation Standards (SVS) beinhaltet ein Liebhaberwert neben wirtschaftlichen Beweggründen zusätzlich subjektive Aspekte, welcher der Liebhaber höher bewertet als die Mehrheit der Marktteilnehmer (oder der objekttypische Käuferkreis). Der Liebhaberwert liegt also über dem Verkehrswert.

Liquidationswert
Der Liquidationswert ist jener Wert, welcher unter Zeitdruck entsteht. Liquidationswerte liegen tiefer als Verkehrswerte.

E

Verkehrswert

Die Schatzungsexperten des Grundeigentümer Verband Schweiz orientieren sich bei ihrer täglichen Beratungs- und Bewertungsarbeit an der Verkehrswertdefinition vom bekannten Schatzungsexperten Francesco Canonica (Immobilienwertermittlung (SIV), Canonica Francesco 2009):

„Der Verkehrswert ist der unlimitierte Höchstpreis, den ein möglicher Käufer am Bewertungsstichtag bei normalem Geschäftsverkehr unter Würdigung aller Werteinflüsse für die betreffende Immobilie zu bezahlen bereit wäre.“

Wir halten diese Definition für die schlankste und präziseste Definition eines komplexen Themas.

Verkehrswert in Einzelteile zerlegt

Zerlegen wir für ein besseres Verständnis die Definition des Verkehrswertes in die wichtigsten Einzelteile und folgen auch hier den Ausführungen Francesco Canonica:

Höchstpreis: Entspricht dem für die typische Käufergruppe noch akzeptablen Höchstpreis. Zahlt ein einzelner, besonders interessierter Käufer einen über dem Höchstpreis liegenden Preis, spricht man vom Liebhaberpreis.

Unlimitiert: Bei der Ermittlung des Verkehrswertes dürfen keine einschränkenden Vorschriften einfliessen, wie sie z.B. von Banken, Versicherungen oder Schatzungsämtern angewendet werden.

Der mögliche Käufer: Jede Immobilie hat einen objekttypischen Käuferkreis, dessen Bedürfnisse durch die zu bewertende Immobilie am besten befriedigt werden.

Am Bewertungsstichtag: Die Verkehrswertschätzung ist eine Momentaufnahme aller am Stichtag erkennbaren und auf die zu bewertende Immobilie einwirkenden Faktoren. Francesco Canonica spricht von “Hier und jetzt” und weist darauf hin, dass sich wertbeeinflussende Faktoren (z.B. Hypothekarzinssätze) innerhalb kurzer Zeit verändern und auf den zu erzielenden Höchstpreis positiv oder negativ einwirken können.

Bei älteren Immobilienbewertungen ist deshalb Vorsicht geboten. Der Verkehrswert ist nur so lange gültig, solange sich die wertbeeinflussenden Faktoren nicht verändern.

Praxisbeispiel: Ein Einfamilienhausbesitzer hat im Januar eine Verkehrswertschätzung für sein Einfamilienhaus machen lassen und der Bewertungsexperte hat einen Verkehrswert von 1’250’000.- ausgewiesen. Jetzt ist Juni und die Schweizerische Nationalbank hat seit Januar die Leitzinsen dreimal von 1.5% auf 0.75% korrigiert. Die Verkehrswertschätzung ist aufgrund des deutlich veränderten Zinsumfeldes nicht mehr aktuell und muss angepasst werden.

Bei normalem Geschäftsverkehr: Verkäufer und Käufer handeln nicht unter Druck und stehe in keiner Beziehung zueinander, welche einen normalen Geschäftsverkehr behindern (z.B. Verwandtschaft).

Unter Würdigung aller Werteinflüsse: In der Verkehrswertschätzung zu berücksichtigen sind alle Faktoren, die den Wertbildungsprozess des objekttypischen Käuferkreises beeinflussen.

Für die betreffende Immobilie: Die Verkehrswertschätzung gilt freilich nur für die zu bewertende Immobilie und nicht für andere Immobilien.

Nicht verwechseln: Der Verkehrswert ist kein Preis
Immer wieder – auch von erfahrenen Marktteilnehmern – verwechselt werden die beiden Begriffe “Wert” oder “Verkehrswert” und “Preis”.

Die Swiss Valuation Standards (SVS) definieren: “Der Wert einer Immobilie stellt eine Prognose des bei einer Transaktion auf dem Markt erzielbaren Preises dar. Der Preis einer Immobilie ist hingegen der tatsächlich erzielte Erlös beim Kauf/Verkauf.”

Und was ist mit dem Marktwert?
Die Begriffe “Verkehrswert” und “Marktwert” sind identisch und können beide verwendet werden.

Was sind keine Verkehrswerte?

Es ist immer wieder erstaunlich, welche Begriffe fälschlicherweise mit dem Verkehrswert gleichgesetzt werden. Zeit, hier mit einer Liste – abgeleitet von Canonica – für Klarheit zu sorgen.

Keine Verkehrswerte sind:

Bankenverkehrswert
Von Banken erstellte Immobilienbewertungen dienen Finanzierungszwecken und sind oftmals von einer konservativen Haltung geprägt, die nichts mit einem Verkehrswert zu tun hat. Noch weniger mit einem Verkehrswert hat der Belehnungwert von Banken zu tun, welcher die maximal durch die Bank gewährte Hypothekenhöhe definiert.

Versicherungswert
Versicherungswerte dienen zur Festlegung von potentiellen Schadenzahlungen und Versicherungsprämien und werden als Neuwert oder Zeitwert berechnet. Versicherungswerte sind keine marktorientierten Verkehrswerte und können auch nicht zu Verkehrswerten umgerechnet werden.

Praxisbeispiel: Ein Schatzungsexperte vom Grundeigentümer Verband bewertet ein Einfamilienhaus mit Baujahr 1956 im Kanton Aargau mit CHF 900’000.-. Der Besitzer ist von diesem Wert enttäuscht und vermutet einen Bewertungsfehler, da der Gebäudeversicherungswert mehr als CHF 900’000.- beträgt und dieser den Landwert noch nicht berücksichtigt. Leider ist diese Logik falsch, da der Gebäudeversicherungswert ein Neuwert ist (berücksichtigt die heutigen Kosten eines Neubaus) und den massiven Renovationsrückstand der Immobilie nicht berücksichtigt.

Fiskalische Werte
Die Festlegung von fiskalischen Werten (z.B. amtl. Wert, Steuerwert usw.) erfolgt auf Kantonsebene und dient der Besteuerung von Einkommen und Vermögen. Die Berechnung erfolgt völlig anders als die Berechnung eines Verkehrswertes und basiert auf politischen und fiskalischen Zielsetzungen. Der Grundeigentümer Verband rät von der weitverbreiteten “magischen” Umrechnung von fiskalischen Werten zu Verkehrswerten dringend ab.

Praxisbeispiel: Ein Kaufinteressent möchte eine vom Grundeigentümer Verband angebotene Eigentumswohnung in Bern kaufen, stört sich aber am Preis von 1.2 Mio. Franken. Sein Argument, dass der amtliche Wert CHF 600’000.- ⅔ des Verkehrswertes betrage und der Kaufpreis deshalb maximal CHF 900’000.- betragen dürfe, ist nicht stichhaltig. Der potentielle Käufer muss also entweder preislich nachlegen oder sich eine andere Wohnung suchen.

Liebhaberwert
Gem. den Swiss Valuation Standards (SVS) beinhaltet ein Liebhaberwert neben wirtschaftlichen Beweggründen zusätzlich subjektive Aspekte, welcher der Liebhaber höher bewertet als die Mehrheit der Marktteilnehmer (oder der objekttypische Käuferkreis). Der Liebhaberwert liegt also über dem Verkehrswert.

Liquidationswert
Der Liquidationswert ist jener Wert, welcher unter Zeitdruck entsteht. Liquidationswerte liegen tiefer als Verkehrswerte.

W

Was bedeutet „Wohnfläche“ in der Schweiz?

In der Schweiz wird zwischen verschiedenen Flächen unterschieden:

  • Wohnfläche (WF): Die effektiv beheizte und bewohnbare Fläche – also jene Bereiche, die zum täglichen Wohnen genutzt werden können.
  • Nutzfläche (NF): Wohnfläche plus weitere nutzbare, aber nicht bewohnbare Räume (z. B. Keller, Bastelraum, Estrich).
  • Bruttogeschossfläche (BGF): Die Gesamtfläche eines Geschosses inkl. Aussenwände.

Für Immobilieninserate, Kaufverträge und Finanzierungsanfragen ist in der Regel die Wohnfläche (WF) ausschlaggebend.

So berechnen Sie die Wohnfläche – Schritt für Schritt:

  1. Grundriss erstellen oder zur Hand nehmen
    Nutzen Sie vorhandene Grundrisspläne oder erstellen Sie eine einfache Skizze jeder Etage. Berücksichtigen Sie dabei ausschliesslich beheizte, fertig ausgebaute Räume.
  2. Räume in rechteckige Abschnitte unterteilen
    Zerlegen Sie die Fläche in einfache geometrische Formen (z. B. Rechtecke), um die Berechnung zu vereinfachen.
  3. Länge und Breite messen
    Messen Sie die Räume in Metern und runden Sie bei Bedarf auf 0.05 m (5 cm) genau.
  4. Fläche berechnen
    Multiplizieren Sie Länge mal Breite, um die Quadratmeterzahl des jeweiligen Bereichs zu erhalten.

Gesamtwohnfläche ermitteln
Addieren Sie alle bewohnbaren Flächen, um die gesamte Wohnfläche zu berechnen.

Was gehört in der Schweiz zur Wohnfläche – und was nicht?

Zur Wohnfläche gehören: ✅ Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche, Badezimmer, Korridore
✅ Innenliegende Treppen innerhalb der Wohnung
✅ Ausgebaute Dachgeschosse mit mindestens 1.50 m Raumhöhe (gemäss SIA-Norm)
✅ Beheizte Wintergärten, sofern ganzjährig nutzbar

Nicht zur Wohnfläche gehören: ❌ Balkone, Loggien, Terrassen (dürfen separat, z. B. zu 50 %, angegeben werden)
❌ Keller- und Abstellräume (unbeheizt)
❌ Technikräume, Waschküche (sofern nicht in der Wohnung integriert)
❌ Garage oder Carport

Hinweis zum Dachgeschoss:
Gemäss SIA-Norm 416 gilt:

  • Fläche unter 1.50 m Höhe: nicht anrechenbar
  • Fläche zwischen 1.50 und 2.00 m Höhe: anteilig möglich
  • Fläche ab 2.00 m Höhe: voll anrechenbar

Beispiel für eine Eigentumswohnung (4.5 Zimmer):

Raum Fläche
Wohnzimmer mit Küche 45 m²
Schlafzimmer 1 16 m²
Schlafzimmer 2 14 m²
Badezimmer 6 m²
Korridor 10 m²
Innenliegende Treppe 4 m²
Ausgebautes Dachgeschoss 20 m²
Gesamtwohnfläche 115 m²

Zusätzlich vorhanden (nicht zur Wohnfläche):

  • Balkon: 10 m² (kann zu 5 m² angegeben werden)
  • Kellerabteil: 12 m²
  • Tiefgaragenplatz: separat

Warum ist die korrekte Wohnfläche wichtig?

  • Für Käuferinnen und Käufer: Achten Sie darauf, ob die angegebene Fläche die Wohnfläche, Nutzfläche oder die Bruttogeschossfläche betrifft.
  • Für Verkäuferinnen und Verkäufer: Seien Sie transparent und halten Sie sich an gängige Standards (z. B. SIA-Norm 416). Falsche Angaben können zu Preisverhandlungen oder sogar rechtlichen Folgen führen.
  • Für Banken und Gutachter: Die Wohnfläche hat direkten Einfluss auf die Finanzierung und Bewertung der Immobilie.

Fazit für den Schweizer Immobilienmarkt:

✅ Nur beheizte, fertig ausgebaute Räume zählen zur Wohnfläche
✅ Dachschrägen ab 1.50 m Raumhöhe dürfen (teilweise) angerechnet werden
✅ Balkone, Keller und Garagen nicht zur Wohnfläche zählen – aber separat erwähnen
✅ Halten Sie sich an die SIA-Normen und seien Sie transparent bei allen Angaben

W

Was bedeutet „Wohnfläche“ in der Schweiz?

In der Schweiz wird zwischen verschiedenen Flächen unterschieden:

  • Wohnfläche (WF): Die effektiv beheizte und bewohnbare Fläche – also jene Bereiche, die zum täglichen Wohnen genutzt werden können.
  • Nutzfläche (NF): Wohnfläche plus weitere nutzbare, aber nicht bewohnbare Räume (z. B. Keller, Bastelraum, Estrich).
  • Bruttogeschossfläche (BGF): Die Gesamtfläche eines Geschosses inkl. Aussenwände.

Für Immobilieninserate, Kaufverträge und Finanzierungsanfragen ist in der Regel die Wohnfläche (WF) ausschlaggebend.

So berechnen Sie die Wohnfläche – Schritt für Schritt:

  1. Grundriss erstellen oder zur Hand nehmen
    Nutzen Sie vorhandene Grundrisspläne oder erstellen Sie eine einfache Skizze jeder Etage. Berücksichtigen Sie dabei ausschliesslich beheizte, fertig ausgebaute Räume.
  2. Räume in rechteckige Abschnitte unterteilen
    Zerlegen Sie die Fläche in einfache geometrische Formen (z. B. Rechtecke), um die Berechnung zu vereinfachen.
  3. Länge und Breite messen
    Messen Sie die Räume in Metern und runden Sie bei Bedarf auf 0.05 m (5 cm) genau.
  4. Fläche berechnen
    Multiplizieren Sie Länge mal Breite, um die Quadratmeterzahl des jeweiligen Bereichs zu erhalten.

Gesamtwohnfläche ermitteln
Addieren Sie alle bewohnbaren Flächen, um die gesamte Wohnfläche zu berechnen.

Was gehört in der Schweiz zur Wohnfläche – und was nicht?

Zur Wohnfläche gehören: ✅ Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche, Badezimmer, Korridore
✅ Innenliegende Treppen innerhalb der Wohnung
✅ Ausgebaute Dachgeschosse mit mindestens 1.50 m Raumhöhe (gemäss SIA-Norm)
✅ Beheizte Wintergärten, sofern ganzjährig nutzbar

Nicht zur Wohnfläche gehören: ❌ Balkone, Loggien, Terrassen (dürfen separat, z. B. zu 50 %, angegeben werden)
❌ Keller- und Abstellräume (unbeheizt)
❌ Technikräume, Waschküche (sofern nicht in der Wohnung integriert)
❌ Garage oder Carport

Hinweis zum Dachgeschoss:
Gemäss SIA-Norm 416 gilt:

  • Fläche unter 1.50 m Höhe: nicht anrechenbar
  • Fläche zwischen 1.50 und 2.00 m Höhe: anteilig möglich
  • Fläche ab 2.00 m Höhe: voll anrechenbar

Beispiel für eine Eigentumswohnung (4.5 Zimmer):

Raum Fläche
Wohnzimmer mit Küche 45 m²
Schlafzimmer 1 16 m²
Schlafzimmer 2 14 m²
Badezimmer 6 m²
Korridor 10 m²
Innenliegende Treppe 4 m²
Ausgebautes Dachgeschoss 20 m²
Gesamtwohnfläche 115 m²

Zusätzlich vorhanden (nicht zur Wohnfläche):

  • Balkon: 10 m² (kann zu 5 m² angegeben werden)
  • Kellerabteil: 12 m²
  • Tiefgaragenplatz: separat

Warum ist die korrekte Wohnfläche wichtig?

  • Für Käuferinnen und Käufer: Achten Sie darauf, ob die angegebene Fläche die Wohnfläche, Nutzfläche oder die Bruttogeschossfläche betrifft.
  • Für Verkäuferinnen und Verkäufer: Seien Sie transparent und halten Sie sich an gängige Standards (z. B. SIA-Norm 416). Falsche Angaben können zu Preisverhandlungen oder sogar rechtlichen Folgen führen.
  • Für Banken und Gutachter: Die Wohnfläche hat direkten Einfluss auf die Finanzierung und Bewertung der Immobilie.

Fazit für den Schweizer Immobilienmarkt:

✅ Nur beheizte, fertig ausgebaute Räume zählen zur Wohnfläche
✅ Dachschrägen ab 1.50 m Raumhöhe dürfen (teilweise) angerechnet werden
✅ Balkone, Keller und Garagen nicht zur Wohnfläche zählen – aber separat erwähnen
✅ Halten Sie sich an die SIA-Normen und seien Sie transparent bei allen Angaben

S

Wie könnte es weitergehen?

Angesichts der aktuellen Unsicherheiten im Markt – insbesondere in Bezug auf geopolitische Spannungen, eine fragile globale Konjunktur und zunehmende Diskussionen um die wirtschaftlichen Folgen einer weiterhin rückläufigen Inflation – wird in der Schweiz wieder über Negativzinsen spekuliert. Während der Spielraum für weitere Zinssenkungen begrenzt scheint, könnte eine Kombination aus schwacher Nachfrage, zurückhaltendem Investitionsverhalten und geringer Teuerung Druck auf die SNB ausüben, die expansive Geldpolitik weiterzuführen.

Auswirkungen auf Hypotheken

Die jüngste Zinssenkung hat auch Auswirkungen auf den Hypothekenmarkt: Während die längerfristigen Zinssätze – etwa bei 5- oder 10-jährigen Festhypotheken – diesen Schritt bereits teilweise eingepreist haben, ist bei kurzfristigen Laufzeiten und SARON-Hypotheken mit einer unmittelbaren Reaktion zu rechnen. Hypothekarnehmer mit variablen oder kurzfristigen Finanzierungen könnten somit rasch von günstigeren Konditionen profitieren, während bei langfristigen Festhypotheken das aktuelle Niveau womöglich ein attraktives Einstiegsfenster darstellt.

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S

Wie könnte es weitergehen?

Angesichts der aktuellen Unsicherheiten im Markt – insbesondere in Bezug auf geopolitische Spannungen, eine fragile globale Konjunktur und zunehmende Diskussionen um die wirtschaftlichen Folgen einer weiterhin rückläufigen Inflation – wird in der Schweiz wieder über Negativzinsen spekuliert. Während der Spielraum für weitere Zinssenkungen begrenzt scheint, könnte eine Kombination aus schwacher Nachfrage, zurückhaltendem Investitionsverhalten und geringer Teuerung Druck auf die SNB ausüben, die expansive Geldpolitik weiterzuführen.

Auswirkungen auf Hypotheken

Die jüngste Zinssenkung hat auch Auswirkungen auf den Hypothekenmarkt: Während die längerfristigen Zinssätze – etwa bei 5- oder 10-jährigen Festhypotheken – diesen Schritt bereits teilweise eingepreist haben, ist bei kurzfristigen Laufzeiten und SARON-Hypotheken mit einer unmittelbaren Reaktion zu rechnen. Hypothekarnehmer mit variablen oder kurzfristigen Finanzierungen könnten somit rasch von günstigeren Konditionen profitieren, während bei langfristigen Festhypotheken das aktuelle Niveau womöglich ein attraktives Einstiegsfenster darstellt.

Immobilienmarkt

Unsere attraktiven Verkaufsobjekte

N

Selbstbewohntes Wohneigentum: Sinkende Finanzierungskosten führen zu Nachfrageüberhang

Je weiter die Hypothekarzinse sinken, desto günstiger wird das Kaufen gegenüber Mieten. Der entstehende Nachfrageüberhang nach selbstbewohntem Wohneigentum dürfte den bereits jetzt steigenden Preisen weiter Aufschub geben.

Anlageimmobilien: Anlagenotstand führt zu stark steigenden Preisen

In einem negativen Zinsumfeld wirft Liquidität bei der Bank keinen Zins mehr ab (oder kostet im Gegenteil sogar wieder Negativzinsen) und auch festverzinsliche Anlagen wie Obligationen bieten keine Ausweichmöglichkeit. Diese Situation wird wie bei der letzten Negativzinsphase zu einem starken Ansteigen der Nachfrage nach Renditeimmobilien führen und die Preise deutlich steigen lassen.

Als weiteren preistreibenden Effekt führen die günstigeren Finanzierungskosten zur Situation, dass Käufer höhere Preise bei gleichbleibenden Ertragsaussichten zahlen können. Die nun gesunkenen Hypothekarzinszahlungen reduzieren die Gesamtauslagen für eine Immobilie und erhöhen die Eigenkapitalrendite.

Endlich: Bautätigkeit könnte ansteigen

Dass in der Schweiz zu wenig gebaut wird, ist längst kein Geheimnis mehr. Sinkende Finanzierungskosten machen Bauvorhaben wieder rentabler und dürften deutliche Impulse für die Bauwirtschaft geben. Mehr Neubauten haben dann wiederum einen beruhigenden Effekt auf den Preisanstieg bei Immobilien.

Fazit:

Phasen mit Negativzinsen sind Extremsituationen, welche ungesunde Effekte auf den Schweizer Immobilienmarkt und die Gesamtwirtschaft haben. Es bleibt abzuwarten, ob die Schweizerische Nationalbank auch in diesem Zinszyklus wieder zu dieser unpopulären Massnahme greifen muss.

N

Selbstbewohntes Wohneigentum: Sinkende Finanzierungskosten führen zu Nachfrageüberhang

Je weiter die Hypothekarzinse sinken, desto günstiger wird das Kaufen gegenüber Mieten. Der entstehende Nachfrageüberhang nach selbstbewohntem Wohneigentum dürfte den bereits jetzt steigenden Preisen weiter Aufschub geben.

Anlageimmobilien: Anlagenotstand führt zu stark steigenden Preisen

In einem negativen Zinsumfeld wirft Liquidität bei der Bank keinen Zins mehr ab (oder kostet im Gegenteil sogar wieder Negativzinsen) und auch festverzinsliche Anlagen wie Obligationen bieten keine Ausweichmöglichkeit. Diese Situation wird wie bei der letzten Negativzinsphase zu einem starken Ansteigen der Nachfrage nach Renditeimmobilien führen und die Preise deutlich steigen lassen.

Als weiteren preistreibenden Effekt führen die günstigeren Finanzierungskosten zur Situation, dass Käufer höhere Preise bei gleichbleibenden Ertragsaussichten zahlen können. Die nun gesunkenen Hypothekarzinszahlungen reduzieren die Gesamtauslagen für eine Immobilie und erhöhen die Eigenkapitalrendite.

Endlich: Bautätigkeit könnte ansteigen

Dass in der Schweiz zu wenig gebaut wird, ist längst kein Geheimnis mehr. Sinkende Finanzierungskosten machen Bauvorhaben wieder rentabler und dürften deutliche Impulse für die Bauwirtschaft geben. Mehr Neubauten haben dann wiederum einen beruhigenden Effekt auf den Preisanstieg bei Immobilien.

Fazit:

Phasen mit Negativzinsen sind Extremsituationen, welche ungesunde Effekte auf den Schweizer Immobilienmarkt und die Gesamtwirtschaft haben. Es bleibt abzuwarten, ob die Schweizerische Nationalbank auch in diesem Zinszyklus wieder zu dieser unpopulären Massnahme greifen muss.

G

Marktanalyse: Timing ist alles

Die Marktsituation beeinflusst, wie einfach oder schwierig es ist, gleichzeitig zu kaufen und zu verkaufen:

  • Käufermarkt: Viele Immobilien auf dem Markt, wenig Nachfrage. Der Kauf ist oft einfacher, der Verkauf kann dauern. Tipp: Kaufangebot mit Verkaufsauflage oder längere Fristen aushandeln.

  • Verkäufermarkt: Wenige Immobilien, hohe Nachfrage. Immobilien verkaufen sich schnell, aber die passende neue Immobilie zu finden, kann Zeit kosten. Tipp: Kaufangebot mit Abschlussauflage oder Rückmietvereinbarung nutzen.

Finanzplanung: Was ist machbar?

Eine solide Finanzstrategie ist der Schlüssel. Prüfen Sie:

  • Eigenkapital: Wie viel bleibt nach dem Verkauf Ihrer Immobilie?

  • Liquidität: Können Sie die neue Immobilie finanzieren, bevor die alte verkauft ist?

  • Finanzierungsoptionen: Überbrückungskredite oder Hypothekenerhöhungen können helfen.

Kauf vor Verkauf: Chancen und Risiken

Vorteile:

  • Direkter Umzug ohne Zwischenlösung.

  • Keine doppelten Lager- oder Mietkosten.

  • Mehr Zeit für die Suche nach der passenden Immobilie.

Nachteile:

  • Risiko doppelter Finanzierungslasten.

  • Verkaufsdruck kann zu niedrigeren Verkaufspreisen führen.

  • Eingeschränkte Verhandlungsbasis bei Kaufangeboten mit Verkaufsauflage.

Mögliche Strategien:

  • Kaufangebot mit Verkaufsauflage.

  • Verlängerte Fristen beim Kaufvertrag.

  • Nutzung von Überbrückungskrediten oder Hypothekenerhöhungen.

  • Zwischenvermietung der alten Immobilie.

Verkauf vor Kauf: Sicherheit oder Zwischenlösung?

Vorteile:

  • Finanzielle Planungssicherheit.

  • Kein Risiko doppelter Hypotheken.

  • Stärkere Verhandlungsposition beim Kauf.

Nachteile:

  • Eventuell notwendig: Übergangswohnung, Zwischenlagerung, zusätzliche Umzugskosten.

Mögliche Strategien:

  • Kaufangebot mit Abschlussauflage.

  • Temporäre Mietlösung.

  • Rückmietvereinbarung mit dem Käufer der alten Immobilie.

Der richtige Partner an Ihrer Seite

Ein erfahrener Makler ist entscheidend, um:

  • Den Marktwert realistisch einzuschätzen.

  • Eine passende Verkaufs- und Kaufstrategie zu entwickeln.

  • Den besten Verkaufspreis zu erzielen.

  • Verhandlungen professionell zu führen und Fallstricke zu vermeiden.

Fazit: Mit guter Planung zum Erfolg

Der parallele Kauf und Verkauf einer Immobilie ist anspruchsvoll, aber machbar. Die wichtigsten Erfolgsfaktoren:

  • Marktanalyse: Timing ist entscheidend.

  • Finanzplanung: Eigenkapital und Finanzierung klären.

  • Strategische Entscheidung: Erst kaufen oder erst verkaufen?

  • Erfahrene Unterstützung: Ein guter Makler ist Gold wert.

Mit einer durchdachten Strategie und der richtigen Unterstützung gestalten Sie den Wechsel in Ihr neues Zuhause reibungslos und stressfrei.

G

Marktanalyse: Timing ist alles

Die Marktsituation beeinflusst, wie einfach oder schwierig es ist, gleichzeitig zu kaufen und zu verkaufen:

  • Käufermarkt: Viele Immobilien auf dem Markt, wenig Nachfrage. Der Kauf ist oft einfacher, der Verkauf kann dauern. Tipp: Kaufangebot mit Verkaufsauflage oder längere Fristen aushandeln.

  • Verkäufermarkt: Wenige Immobilien, hohe Nachfrage. Immobilien verkaufen sich schnell, aber die passende neue Immobilie zu finden, kann Zeit kosten. Tipp: Kaufangebot mit Abschlussauflage oder Rückmietvereinbarung nutzen.

Finanzplanung: Was ist machbar?

Eine solide Finanzstrategie ist der Schlüssel. Prüfen Sie:

  • Eigenkapital: Wie viel bleibt nach dem Verkauf Ihrer Immobilie?

  • Liquidität: Können Sie die neue Immobilie finanzieren, bevor die alte verkauft ist?

  • Finanzierungsoptionen: Überbrückungskredite oder Hypothekenerhöhungen können helfen.

Kauf vor Verkauf: Chancen und Risiken

Vorteile:

  • Direkter Umzug ohne Zwischenlösung.

  • Keine doppelten Lager- oder Mietkosten.

  • Mehr Zeit für die Suche nach der passenden Immobilie.

Nachteile:

  • Risiko doppelter Finanzierungslasten.

  • Verkaufsdruck kann zu niedrigeren Verkaufspreisen führen.

  • Eingeschränkte Verhandlungsbasis bei Kaufangeboten mit Verkaufsauflage.

Mögliche Strategien:

  • Kaufangebot mit Verkaufsauflage.

  • Verlängerte Fristen beim Kaufvertrag.

  • Nutzung von Überbrückungskrediten oder Hypothekenerhöhungen.

  • Zwischenvermietung der alten Immobilie.

Verkauf vor Kauf: Sicherheit oder Zwischenlösung?

Vorteile:

  • Finanzielle Planungssicherheit.

  • Kein Risiko doppelter Hypotheken.

  • Stärkere Verhandlungsposition beim Kauf.

Nachteile:

  • Eventuell notwendig: Übergangswohnung, Zwischenlagerung, zusätzliche Umzugskosten.

Mögliche Strategien:

  • Kaufangebot mit Abschlussauflage.

  • Temporäre Mietlösung.

  • Rückmietvereinbarung mit dem Käufer der alten Immobilie.

Der richtige Partner an Ihrer Seite

Ein erfahrener Makler ist entscheidend, um:

  • Den Marktwert realistisch einzuschätzen.

  • Eine passende Verkaufs- und Kaufstrategie zu entwickeln.

  • Den besten Verkaufspreis zu erzielen.

  • Verhandlungen professionell zu führen und Fallstricke zu vermeiden.

Fazit: Mit guter Planung zum Erfolg

Der parallele Kauf und Verkauf einer Immobilie ist anspruchsvoll, aber machbar. Die wichtigsten Erfolgsfaktoren:

  • Marktanalyse: Timing ist entscheidend.

  • Finanzplanung: Eigenkapital und Finanzierung klären.

  • Strategische Entscheidung: Erst kaufen oder erst verkaufen?

  • Erfahrene Unterstützung: Ein guter Makler ist Gold wert.

Mit einer durchdachten Strategie und der richtigen Unterstützung gestalten Sie den Wechsel in Ihr neues Zuhause reibungslos und stressfrei.

D

Dieses Konzept basiert auf der Farbpsychologie, die untersucht, wie Farben auf das menschliche Empfinden und Verhalten wirken. In der Innenarchitektur angewendet, können farbpsychologische Prinzipien dazu beitragen, Räume harmonischer zu gestalten und das Wohlbefinden der Bewohner zu steigern.

Da jeder Raum eine eigene Funktion erfüllt, lohnt es sich, Farben gezielt einzusetzen, um die gewünschte Stimmung zu unterstützen. Hier einige Empfehlungen für die Farbgestaltung der wichtigsten Wohnbereiche.

Die besten Farben für jedes Zimmer

Schlafzimmer

Das Schlafzimmer dient der Erholung und Entspannung. Deshalb sind sanfte, wenig gesättigte Farben ideal. Helle Grüntöne und Blautöne wirken beruhigend und tragen zu einem angenehmen Schlafklima bei. Falls das Streichen der Wände nicht möglich ist, können diese Farben auch durch Bettwäsche oder Dekorationselemente integriert werden.

Intensive Farben wie kräftiges Rot hingegen können anregend wirken und den Schlaf beeinträchtigen. Daher sind sie für das Schlafzimmer weniger geeignet.

Badezimmer

Die Wahl der Badezimmerfarbe hängt von der gewünschten Atmosphäre ab. Für ein belebendes Ambiente, etwa in einem Kinderbadezimmer, eignen sich frische, kräftige Farben wie Türkis. Wer hingegen eine ruhige, wellnessartige Umgebung schaffen möchte, kann auf dunkle Blau- oder Violetttöne setzen.

Neutrale Farben wie Weiss oder Beige sind ebenfalls eine beliebte Wahl, da sie dem Raum eine klare, aufgeräumte Optik verleihen und ihn optisch grösser wirken lassen.

Küche

Die Küche ist ein lebendiger Raum, in dem Farben die Aktivität und das soziale Miteinander beeinflussen können. Warme Farben wie Rot und Gelb sorgen für eine einladende und anregende Atmosphäre und können in Form von Wandfarben, Küchenutensilien oder Dekorationen eingesetzt werden.

Für eine hellere und freundlichere Gestaltung bieten sich sanfte Gelbtöne oder Weiss an. Blau hingegen wird seltener in Küchen verwendet, da es den Appetit dämpfen kann.

Wohnzimmer

Da das Wohnzimmer oft ein zentraler Treffpunkt ist, kann eine Kombination aus neutralen Farbtönen und gezielten Farbakzenten eine ausgewogene Atmosphäre schaffen. Neutrale Farben wie Weiss, Grau oder Beige oder auch ein helles grün bilden eine zeitlose Basis, während Farbakzente durch Kissen, Teppiche oder Wanddekorationen gesetzt werden können.

Grün ist eine gute Wahl für eine einladende und entspannende Wohnatmosphäre, da es mit Natur und Ausgeglichenheit assoziiert wird. Eine überlegte Dosierung von Farben trägt dazu bei, dass der Raum langfristig harmonisch bleibt.

Essbereich

Ob separates Esszimmer oder ein Essbereich im Wohnzimmer – Farben können die Stimmung beim gemeinsamen Essen und geselligen Zusammenkünften beeinflussen. Warme Töne wie Grün, Rot, Gelb oder Orange schaffen eine gemütliche Atmosphäre. Ähnlich wie in der Küche wird Blau für diesen Bereich weniger empfohlen.

Homeoffice

Für eine konzentrierte und produktive Arbeitsatmosphäre ist Blau eine empfehlenswerte Farbe. Während kräftige Blautöne wie Kobaltblau oder Türkis anregend wirken, haben sanftere Töne wie Himmelblau oder Lavendel eine beruhigende Wirkung.

Wer seine Kreativität fördern möchte, kann gezielt Akzente in Gelb, Orange oder Rosa setzen. Sehr dunkle Blautöne wie Marineblau sollten in kleinen Büros sparsam verwendet werden, da sie den Raum optisch verkleinern können.

Eine harmonische Farbgestaltung für das Zuhause

Die Farbwahl für einzelne Räume bietet die Möglichkeit, gezielt Stimmungen und Funktionen zu unterstützen. Ob beruhigende Töne für Entspannungsbereiche, anregende Farben für aktive Räume oder neutrale Nuancen für eine flexible Gestaltung – durch eine bewusste Farbwahl kann das Wohnumfeld positiv beeinflusst werden. Indem man sich über die Wirkung von Farben Gedanken macht, lässt sich ein harmonisches Zuhause schaffen, das sowohl funktional als auch ästhetisch ansprechend ist.

D

Dieses Konzept basiert auf der Farbpsychologie, die untersucht, wie Farben auf das menschliche Empfinden und Verhalten wirken. In der Innenarchitektur angewendet, können farbpsychologische Prinzipien dazu beitragen, Räume harmonischer zu gestalten und das Wohlbefinden der Bewohner zu steigern.

Da jeder Raum eine eigene Funktion erfüllt, lohnt es sich, Farben gezielt einzusetzen, um die gewünschte Stimmung zu unterstützen. Hier einige Empfehlungen für die Farbgestaltung der wichtigsten Wohnbereiche.

Die besten Farben für jedes Zimmer

Schlafzimmer

Das Schlafzimmer dient der Erholung und Entspannung. Deshalb sind sanfte, wenig gesättigte Farben ideal. Helle Grüntöne und Blautöne wirken beruhigend und tragen zu einem angenehmen Schlafklima bei. Falls das Streichen der Wände nicht möglich ist, können diese Farben auch durch Bettwäsche oder Dekorationselemente integriert werden.

Intensive Farben wie kräftiges Rot hingegen können anregend wirken und den Schlaf beeinträchtigen. Daher sind sie für das Schlafzimmer weniger geeignet.

Badezimmer

Die Wahl der Badezimmerfarbe hängt von der gewünschten Atmosphäre ab. Für ein belebendes Ambiente, etwa in einem Kinderbadezimmer, eignen sich frische, kräftige Farben wie Türkis. Wer hingegen eine ruhige, wellnessartige Umgebung schaffen möchte, kann auf dunkle Blau- oder Violetttöne setzen.

Neutrale Farben wie Weiss oder Beige sind ebenfalls eine beliebte Wahl, da sie dem Raum eine klare, aufgeräumte Optik verleihen und ihn optisch grösser wirken lassen.

Küche

Die Küche ist ein lebendiger Raum, in dem Farben die Aktivität und das soziale Miteinander beeinflussen können. Warme Farben wie Rot und Gelb sorgen für eine einladende und anregende Atmosphäre und können in Form von Wandfarben, Küchenutensilien oder Dekorationen eingesetzt werden.

Für eine hellere und freundlichere Gestaltung bieten sich sanfte Gelbtöne oder Weiss an. Blau hingegen wird seltener in Küchen verwendet, da es den Appetit dämpfen kann.

Wohnzimmer

Da das Wohnzimmer oft ein zentraler Treffpunkt ist, kann eine Kombination aus neutralen Farbtönen und gezielten Farbakzenten eine ausgewogene Atmosphäre schaffen. Neutrale Farben wie Weiss, Grau oder Beige oder auch ein helles grün bilden eine zeitlose Basis, während Farbakzente durch Kissen, Teppiche oder Wanddekorationen gesetzt werden können.

Grün ist eine gute Wahl für eine einladende und entspannende Wohnatmosphäre, da es mit Natur und Ausgeglichenheit assoziiert wird. Eine überlegte Dosierung von Farben trägt dazu bei, dass der Raum langfristig harmonisch bleibt.

Essbereich

Ob separates Esszimmer oder ein Essbereich im Wohnzimmer – Farben können die Stimmung beim gemeinsamen Essen und geselligen Zusammenkünften beeinflussen. Warme Töne wie Grün, Rot, Gelb oder Orange schaffen eine gemütliche Atmosphäre. Ähnlich wie in der Küche wird Blau für diesen Bereich weniger empfohlen.

Homeoffice

Für eine konzentrierte und produktive Arbeitsatmosphäre ist Blau eine empfehlenswerte Farbe. Während kräftige Blautöne wie Kobaltblau oder Türkis anregend wirken, haben sanftere Töne wie Himmelblau oder Lavendel eine beruhigende Wirkung.

Wer seine Kreativität fördern möchte, kann gezielt Akzente in Gelb, Orange oder Rosa setzen. Sehr dunkle Blautöne wie Marineblau sollten in kleinen Büros sparsam verwendet werden, da sie den Raum optisch verkleinern können.

Eine harmonische Farbgestaltung für das Zuhause

Die Farbwahl für einzelne Räume bietet die Möglichkeit, gezielt Stimmungen und Funktionen zu unterstützen. Ob beruhigende Töne für Entspannungsbereiche, anregende Farben für aktive Räume oder neutrale Nuancen für eine flexible Gestaltung – durch eine bewusste Farbwahl kann das Wohnumfeld positiv beeinflusst werden. Indem man sich über die Wirkung von Farben Gedanken macht, lässt sich ein harmonisches Zuhause schaffen, das sowohl funktional als auch ästhetisch ansprechend ist.

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Bringt die Work-Life-Balance die Wirtschaft- und Immobilienpreise aus der Balance?

Die NZZ beobachtet in einem kürzlich erschienenen Beitrag in ganz Europa einen starken Trend hin zur Freizeit- und Anspruchsgesellschaft. So beträgt in Deutschland die durchschnittliche Jahresarbeitszeit pro Erwerbstätigen 1’301 Stunden, während in den USA mehr als ein Drittel mehr, nämlich 1’810 Stunden gearbeitet wird. 

Immer weniger Menschen leisten in Deutschland also immer weniger Arbeitsstunden und müssen gleichzeitig eine immer grösser werdende Anzahl an Leistungsbezügern über Wasser halten – dass diese Rechnung nicht aufgehen kann, ist weniger eine Frage der politischen Gesinnung, sondern von simpler Mathematik. 

Die Amerikaner machen es vor

Die fleissigen Amerikaner sind für einmal ein Vorbild: Die Wirtschaft brummt und den hohen Immobilienpreisen können nicht einmal Hypothekarzinsen von 7% und mehr gefährlich werden. Statt “Work-Life-Balance” heisst es “Work hard, Play hard”. Oder anders ausgedrückt: Work-Life-Balance muss man sich zuerst erarbeiten.

Vernünftige Schweizer Arbeitnehmer

Es scheint, als hätten die Schweizer wieder mal ein gesundes Mittelmass gefunden: Mit 1’533 durchschnittlich geleisteten Arbeitsstunden und 9 Tagen krankheitsbedingter Absenz befindet sich das Land einmal mehr im Mittelfeld. Die Abschreckung aus Deutschland scheint bislang zu wirken (hartgesottenen Zeitgenossen sei einmal ein kleiner Spaziergang um den Frankfurter Hauptbahnhof empfohlen) und die Chancen stehen gut, dass die Schweiz auch künftig eine Balance zwischen amerikanischem Hardcore-Kapitalismus und Deutschem Sozialstaat finden kann. 

Übrigens: Absolut arbeitnehmer- und wirtschaftsverträglich können Schweizer Arbeitnehmer 2025 Brückentage einsetzen:

Ostern: 8 Brückentage für 16 Ferientage

1. Mai: 4 Brückentage für 9 Ferientage

Auffahrt: 4 Brückentage für 9 Ferientage

Pfingsten und Frohnleichnam: 8 Brückentage für 16 Ferientage

1. August 2025: 4 Brückentage für 9 Ferientage

Weihnachten/Neujahr 2025/2026: 6 Brückentage für 16 Ferientage

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Bringt die Work-Life-Balance die Wirtschaft- und Immobilienpreise aus der Balance?

Die NZZ beobachtet in einem kürzlich erschienenen Beitrag in ganz Europa einen starken Trend hin zur Freizeit- und Anspruchsgesellschaft. So beträgt in Deutschland die durchschnittliche Jahresarbeitszeit pro Erwerbstätigen 1’301 Stunden, während in den USA mehr als ein Drittel mehr, nämlich 1’810 Stunden gearbeitet wird. 

Immer weniger Menschen leisten in Deutschland also immer weniger Arbeitsstunden und müssen gleichzeitig eine immer grösser werdende Anzahl an Leistungsbezügern über Wasser halten – dass diese Rechnung nicht aufgehen kann, ist weniger eine Frage der politischen Gesinnung, sondern von simpler Mathematik. 

Die Amerikaner machen es vor

Die fleissigen Amerikaner sind für einmal ein Vorbild: Die Wirtschaft brummt und den hohen Immobilienpreisen können nicht einmal Hypothekarzinsen von 7% und mehr gefährlich werden. Statt “Work-Life-Balance” heisst es “Work hard, Play hard”. Oder anders ausgedrückt: Work-Life-Balance muss man sich zuerst erarbeiten.

Vernünftige Schweizer Arbeitnehmer

Es scheint, als hätten die Schweizer wieder mal ein gesundes Mittelmass gefunden: Mit 1’533 durchschnittlich geleisteten Arbeitsstunden und 9 Tagen krankheitsbedingter Absenz befindet sich das Land einmal mehr im Mittelfeld. Die Abschreckung aus Deutschland scheint bislang zu wirken (hartgesottenen Zeitgenossen sei einmal ein kleiner Spaziergang um den Frankfurter Hauptbahnhof empfohlen) und die Chancen stehen gut, dass die Schweiz auch künftig eine Balance zwischen amerikanischem Hardcore-Kapitalismus und Deutschem Sozialstaat finden kann. 

Übrigens: Absolut arbeitnehmer- und wirtschaftsverträglich können Schweizer Arbeitnehmer 2025 Brückentage einsetzen:

Ostern: 8 Brückentage für 16 Ferientage

1. Mai: 4 Brückentage für 9 Ferientage

Auffahrt: 4 Brückentage für 9 Ferientage

Pfingsten und Frohnleichnam: 8 Brückentage für 16 Ferientage

1. August 2025: 4 Brückentage für 9 Ferientage

Weihnachten/Neujahr 2025/2026: 6 Brückentage für 16 Ferientage

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